Haftung beim Blockieren eines Fahrradweges

Verkehrsrecht

Auch bei einer auf den ersten Blick eindeutigen Haftung ist bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem unmotorisierten Verkehrsteilnehmer grundsätzlich die sogenannte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Dies musste der Fahrer eines Pkw nach einem Schadensfall erfahren, der durch das Landgericht Oldenburg gerichtlich entschieden wurde.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wollte eine Grundstücksausfahrt verlassen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Straße war ihm dies jedoch nicht gleich möglich, sodass er mit seinem Fahrzeug vor dem Einfahren auf die Straße anhalten musste. Das Fahrzeug stand teilweise auf dem Fußweg und teilweise auf einem Fahrradweg, sodass dieser für die Fahrradfahrer blockiert wurde. Zwischenzeitlich näherte sich ein Fahrradfahrer und beabsichtigte, rechts hinter dem Fahrzeug vorbeizufahren. Dabei übersah der Kläger jedoch eine Rasenkante und kam zu Sturz. Bei dem Sturz zog sich der Fahrradfahrer Verletzungen zu und verlangte nunmehr vom Fahrer des Pkw sowie dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Obwohl sich der Fahrradfahrer unstreitig erst zu einem Zeitpunkt der späteren Unfallstelle genähert hatte, als das Kraftfahrzeug bereits den Fahrradweg blockiert hatte, kam das Landgericht Oldenburg zu dem Ergebnis, dass der Fahrzeugführer mit einer Haftungsquote von 25 % für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden kann. Zwar trifft den Fahrzeugführer kein Verschulden, insbesondere hatte er keine Verpflichtung, den Fahrradweg wieder zu räumen, als der Fahrradfahrer ankam. Das Blockieren des Radweges stellt jedoch eine abstrakte Gefahr des Kraftfahrzeuges dar, sodass die Beklagten verschuldensunabhängig aufgrund der bestehenden Betriebsgefahr des Fahrzeuges weiterhin haften. Diese Betriebsgefahr tritt nach Ansicht des Gerichts nicht vollständig hinter dem ebenfalls bestehenden Verschulden des Fahrradfahrers zurück (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 16 S 516/16).

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