Bekanntermaßen kann der Verkäufer gegenüber dem Käufer neben der ihn treffenden gesetzlichen Gewährleistung aus einer darüber hinaus von ihm eingeräumten Garantie haften. Umstritten ist die Frage, ob diese Garantie vereinbart werden, die Garantieerklärung dem Käufer also zumindest zugehen muss, oder ob die Werbeaussage für sich allein ausreicht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (Az.: 4 U 85/08) der zweiten Auffassung angeschlossen: Ein Fahrzeughersteller garantierte auf seiner Website eine Fahrzeuggarantie von drei Jahren bis 100.000 km. Bei einem Händler wurde ein Pkw dieses Herstellers an einen Erstkäufer verkauft, wobei im Serviceheft auf eine „Standardgarantie“ verwiesen wurde, die dem Käufer geringere Rechte einräumte als die Erklärung auf der Website. Der Erstkäufer veräußerte den Pkw an einen Dritten weiter, der die Rechte aus der Garantieerklärung der Website gegen den Hersteller geltend machte. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. kann das Abstellen allein auf die Werbeaussage das Aufkommen einer irreführenden Werbung vermeiden. Wird nämlich in der Werbung mit einer Garantie geworben, später aber keine oder nur eine eingeschränkte Garantieerklärung abgegeben, wäre die Werbung irreführend, wenn es damit an einer wirksam entstandenen Garantieverpflichtung fehlen würde. Aus diesem und weiteren Gründen kann allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung eine selbständige Garantieverpflichtung für ein Produkt entstehen. Problematisch für den Hersteller ist, dass sich auch nach dem OLG Frankfurt a. M. eine solche aus der Werbung ergebende Garantieverpflichtung durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantieverträge nicht mehr einschränken lässt. Es entspricht dem Üblichen und wurde hier auch in der Werbeaussage des Herstellers zum Ausdruck gebracht, dass die selbstständige Garantieverpflichtung des Herstellers neben die Gewährleistungspflichten des Händlers tritt, weshalb diese Garantie durch Letztere nicht eingeschränkt wird.