Lückenfall, Verbringungskosten, Ersatzteilzuschlag

Verkehrsrecht

Lückenfall

Der Kraftfahrer, der bei dichtem Verkehr an einer Kolonne stehender Fahrzeuge vorbeifährt, muss sich unter Umständen auf Querverkehr aus freigelassenen und für ihn erkennbaren Lücken einrichten. Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder aber eine so geringe Geschwindigkeit einhält, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausragenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann.
 

Verbringungskosten

Es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Verbringungskosten im Falle der Durchführung der Reparatur entstehen. Es ist möglich, dass notwendige Lackierarbeiten auch von der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt selbst durchgeführt werden. Weil deshalb nicht feststeht, ob diese Kosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Geltendmachung der Reparaturkosten nicht erstattungsfähig.
 

Ersatzteilzuschlag

Ein Abzug hinsichtlich des Ersatzteilzuschlages kommt nicht in Betracht, weil diese Position Bestandteil der notwendigen Reparaturmaßnahmen ist (AG Dresden, Urteil vom 8.03.00 - Az.: 112-C-9575/99).

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