Nie „oben ohne“ – Helmpflicht für Radfahrer?

Am jetzt kommenden Wochenende ist es wieder soweit: Anlässlich des Fahrradfestes der Sächsischen Zeitung werden sich tausende Radfahrer aufmachen, das Umland von Dresden mit dem Fahrrad zu erkunden. Die Veranstaltung richtet sich bewusst nicht nur an den ambitionierten Leistungssportler, sondern auch an alle, die in ihrer Freizeit gerne Fahrrad fahren. Auch wenn in den letzten Jahren immer mehr Radfahrer grundsätzlich einen schützenden Fahrradhelm aufsetzen, dürfte die weit überwiegende Mehrheit sich noch „oben ohne“ auf den Straßen bewegen.

Eine grundsätzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer gilt in Deutschland nach wie vor nicht, obwohl sie bereits seit Jahren in der Diskussion steht. In Spanien besteht für Fahrradfahrer eine Helmpflicht außerhalb geschlossener Ortschaften, in Tschechien für Radfahrer unter 18 Jahren, ebenso in Schweden für Radfahrer unter 15 Jahren. Außerhalb Europas gilt in Neuseeland landesweit und in Australien und in den USA in einigen Gebieten eine Helmtragepflicht.

Auch wenn in Deutschland grundsätzlich einem Fahrradfahrer wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms kein Vorwurf gemacht werden kann, kann dem Fahrradfahrer dennoch in Einzelfällen ein Mitverschulden angelastet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) in seiner Entscheidung vom 09.10.2007 (Az.: 4 U 80/07) klargestellt. Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht zwar, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gibt.

Schmerzensgeldansprüche können nach Auffassung des OLG Saarbrücken aber dessen ungeachtet gekürzt werden, wenn der Radfahrer „seine eigenen Interessen dadurch missachtet, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die erforderlich und zumutbar erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren“.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Gericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Mitverschulden vor allem dann anzuerkennen ist, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Gleiches gilt auch dann, wenn aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Fahrrad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotenzial wie beispielsweise bei Kindern und Fahrradanfängern besteht.

Als Fazit ist zumindest der vorgenannten Gruppe von Fahrradfahrern auch in rechtlicher Hinsicht zu empfehlen, einen Fahrradhelm zu tragen, um für sich im Fall der Fälle Nachteile zu vermeiden. Selbstverständlich steht es aber auch allen anderen frei, nie „oben ohne“ auf das Fahrrad zu steigen.

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