Hintergrund: Der Rechtsbeschwerdeführer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“. Er behauptete allerdings, er habe kein Handy, sondern einen Taschenrechner in der Hand gehalten.
Vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht Delmenhorst legte der Betroffene den Taschenrechner vor. Tatsächlich wies dieser eine verblüffende Ähnlichkeit mit dem auf dem „Blitzer“-Foto zu sehenden Gegenstand auf. Das Ausgangsgericht verurteilte den Betroffenen dennoch wegen „Halten eines elektronischen Gerätes“ zu einer Geldbuße.
Fazit: Das OLG Oldenburg hob die Entscheidung auf. Ein Taschenrechner lasse sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung diene, bezeichnen. Auch der Gesetzgeber habe vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten abgesehen. Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO fallen unter den Begriff des elektronischen Geräts daher u. a. Handys, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, Walkman, Discman und Notebooks; Taschenrechner dagegen nicht.
Weshalb der Rechtsbeschwerdeführer überhaupt einen Taschenrechner in der Hand hielt, war den Gründen der Entscheidung übrigens nicht zu entnehmen.