Straßenverkehr und Haschischkonsum - BVerfG-Entscheidung als Freibrief für kiffende Autofahrer?

Verkehrsrecht

In einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 BvR 2652/03) gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers statt, der wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Was war geschehen?

Der Beschwerdeführer war 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis Auto gefahren, angehalten und kontrolliert worden. Die entnommene Blutprobe ergab eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC) von unter 0,5 ng/ml. Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer „unter der Wirkung“ von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Wirkungsdauer mit der Nachweisdauer einer Droge übereinstimmt. Die Fahrtüchtigkeit sei daher eingeschränkt, solange Substanzen im Blut nachweisbar seien.

Dies jedoch sieht das Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1GG) anders. Im Zuge des technischen Fortschritts hat sich mittlerweile die Nachweisdauer von THC drastisch erhöht. Kleinste Spuren lassen sich zum Teil noch nach Wochen nachweisen. Demzufolge kann nicht mehr jeder Nachweis von Drogen im Blut für eine Verurteilung ausreichen, weil festgestellt werden muss, dass die gemessene Konzentration zu einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit geführt hat oder es zumindest als möglich erscheint. Dies wird mittlerweile bei einem Grenzwert von ca. 1,0 ng/ml angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, weil die Vorgerichte lediglich auf die Feststellung des Haschischkonsums als solchem abgestellt hatten, ohne jedoch auf den Zeitpunkt der Aufnahme (16 Stunden vorher) und eine möglicherweise gar nicht mehr bestehende Rauschwirkung. Diese Entscheidung stellt jedoch keinen Freibrief für kiffende Autofahrer dar, weil die Fahrerlaubnisbehörden – unabhängig von Straf- oder Bußgeldverfahren – kraft ihrer eigenen Entscheidungskompetenz empfindliche Führerscheinmaßnahmen verhängen können (§ 46 Abs. 1 FEV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9 zur FEV). Dies reicht von der Anordnung von Aufbauseminaren, über medizinisch-psychologische Untersuchungen (sog. Idiotentest) bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Es wird auch streng unterschieden zwischen Cannabis und sog. harten Drogen wie den Party-Drogen Ecstasy, LSD und Crystal, bei denen der Fahrerlaubnisbehörde schon durch das Gesetz kaum Ermessensspielraum verbleibt.

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