Unfälle auf Parkplätzen: Neue Rechtsprechung des BGH

Verkehrsrecht

Parkplätze weisen die Besonderheit auf, dass dort völlig unterschiedliche Verkehrsströme aufeinander treffen. Die einen suchen mit ihrem Pkw einen freien Stellplatz, während gleichzeitig andere dabei sind, das Gelände zu verlassen.

Hinzukommen Fußgänger auf dem Weg von bzw. zu ihrem Fahrzeug, die die Fahrbahnen queren.

Diese Besonderheiten führen dazu, dass die Rechtsprechung grundsätzlich von jedem Fahrzeugführer verlangt, mit besonderer Umsicht, insbesondere mit Schrittgeschwindigkeit und steter Bremsbereitschaft zu fahren, um Unfälle zu vermeiden.


Ausparken zweier Fahrzeuge

Eine klassische Unfallkonstellation stellt dabei das zeitgleiche Ausparken zweier Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parktaschen dar. Kommt es im Bereich der Fahrgasse zu einem Zusammenstoß, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig eine Haftungsverteilung vorgenommen mit der Folge, dass jeder Geschädigte zum Teil selbst für seinen Schaden aufkommen musste. Begründet wurde dies damit, dass der Unfall in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Zurücksetzen der Fahrzeuge stand.
Beim Ausparken handelt es sich um ein grundsätzlich gefährliches Fahrmanöver, welches im Falle einer Kollision eine Mitverantwortung auslöst. Dabei spielte es bislang auch keine Rolle, dass eventuell eines der Fahrzeuge bereits für einen kurzen Moment stand.

Mit dieser Praxis hat sich der BGH in seinem Urteil vom 05.12.2015 (Az.: VI ZR 6/15) kritisch auseinandergesetzt. Steht – ggf. nach Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – fest, dass das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist, gebe es grundsätzlich keine Vermutung dahingehend, dass der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Fazit:  Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass es zukünftig für denjenigen, der den Ausparkvorgang zuerst begonnen hatte und demzufolge sein Fahrzeug auch zuerst im Bereich der Fahrgasse zum Stehen gebracht hat, leichter ist, den vollen bzw. überwiegenden Schaden von der Gegenseite ersetzt zu erhalten.

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