Wenn der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, kann er grundsätzlich die hierbei entstandenen Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt verlangen. Wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist, kann dem zuvor in Auftrag gegebenen Schadengutachten entnommen werden. Übersteigen die Reparaturkosten diese 130-Prozent-Grenze, so können die Reparaturkosten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Zu erstatten ist vielmehr dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. der Wiederbeschaffungswert (Kaufpreis für ein vergleichbares Fahrzeug) abzüglich des Restwertes (zu erzielender Kaufpreis für das beschädigte Fahrzeug). Im Schadengutachten werden aber nicht nur der Wiederbeschaffungswert, sondern auch die Reparaturkosten geschätzt. Kompliziert wird es dann, wenn zwar laut Gutachten die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze überschreiten, tatsächlich aber aufgrund von Vereinbarungen zwischen Werkstatt und Geschädigtem günstiger unterhalb dieser Grenze repariert wird. Hier sind nach neueren Entscheidungen des BGH zwei Fälle zu unterscheiden:
Ist es dem Geschädigten durch eigenes Verhandlungsgeschick – auch durch die Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.
Anders verhält es sich, wenn die 130-Prozent-Grenze nur deshalb unterschritten wurde, weil die Werkstatt dem Geschädigten einen erheblichen Rabatt gewährt hat. Vermag der Geschädigte in diesem Fall nicht zu klären, worauf dieser Rabatt beruhte, so ist ihm nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen (BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az.: VI ZR 79/10).
Fazit: Der Geschädigte sollte sich in Zweifelsfällen also sofort nach Vorlage des Gutachtens hinsichtlich des weiteren Vorgehens sachkundig beraten lassen, bevor Kosten entstehen, die nicht erstattungsfähig sind.