Wo dürfen oder müssen Fahrradfahrer fahren?

 |  Verkehrsrecht

Das Verhältnis zwischen Autofahrern und Fahrradfahrern ist eine der konfliktreichsten Beziehungen im Straßenverkehr. Einerseits sehen sich die Führer eines Kraftfahrzeuges mit Radfahrern konfrontiert, die elementare Verkehrsregeln, wie rote Ampeln oder vorgegebene Fahrtrichtungen in Einbahnstraßen, nicht beachten, andererseits werden vorfahrtsberechtigte Fahrradfahrer insbesondere von nach rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen nicht beachtet oder beim Befahren einer Straße abgedrängt.

Für zusätzliche Verwirrung sorgt eine oftmals unzureichende bzw. undurchdachte Verkehrsregelung und zwingt die Fahrradfahrer regelmäßig dazu, einen zunächst befahrenen Fahrradweg zu verlassen und auf die Fahrbahn auszuweichen. Hiervon werden wiederum die dort fahrenden Autofahrer überrascht. Befährt ein Fahrradfahrer hingegen einen für ihn freigegebenen Fußweg, fühlen sich die dort befindlichen Fußgänger belästigt.

Um das gegenseitige Verständnis der gleichberechtigten Verkehrsteilnehmer zu verbessern, sollen an dieser Stelle die unterschiedlichen Radwege und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten dargestellt werden:

Benutzungspflichtiger Radweg: Auf einem so gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrer fahren, dürfen nicht auf die Straße ausweichen. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf dem Radweg kann also auch Gegenverkehr angeordnet werden.

Getrennter Rad- und Gehweg: Hier verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen. Es besteht eine Benutzungspflicht. Die Straße darf nicht genutzt werden.

Gemeinsamer Geh- und Radweg: Fahrradfahrer müssen einen so gekennzeichneten Weg mit den Fußgängern teilen, dürfen die Straße nicht nutzen. Es besteht also eine Benutzungspflicht. Radfahrer haben keinen Vorrang, die Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen. Es darf also geklingelt werden, um Fußgänger auf sich aufmerksam zu machen.

Gehweg: Gehwege sind grundsätzlich den Fußgängern vorbehalten. Aber auch hier sind wichtige Ausnahmen zu beachten. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen. Kinder bis acht Jahre dürfen außerdem durch eine Aufsichtsperson mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleitet werden.

Gehweg  Radfahrer frei: Das Radfahren ist auf Gehwegen erlaubt, wenn diese mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind. Es besteht jedoch keine Benutzungspflicht. Als Fahrradfahrer hat man daher die Wahl, ob man die Fahrbahn benutzt oder den Gehweg. Entscheidet man sich für den Gehweg, gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit und man muss mit der gebotenen Vorsicht fahren, da Fußgänger auf Gehwegen und in Fußgängerzonen absoluten Vorrang haben. Autofahrer hingegen müssen damit rechnen, dass Fahrradfahrer zu Beginn eines entsprechenden Gehweges auf die Fahrbahn wechseln und dürfen diese nicht auf den Fahrradfahrer freigegebenen Gehweg verweisen.

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