Aufklärungspflicht des Versicherers bezüglich Versicherungsschutz bei Türkei-Fahrten

Mit Urteil vom 13.04.2005 (Az.: IV ZR 86/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Kfz-Versicherer seinem Versicherungsnehmer grundsätzlich Klarheit bezüglich der Besonderheiten des Versicherungsschutzes bei Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei verschaffen muss.

Im vorliegenden Fall beantragte der Versicherungsnehmer bei seiner Kfz-Versicherung für eine Urlaubsfahrt in die Türkei die Aushändigung einer grünen Versicherungskarte. Das Fahrzeug brannte im asiatischen Teil der Türkei aus und der Versicherte machte im Anschluss daran den entstandenen Schaden bei seiner Versicherung geltend. Die Versicherung verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass im asiatischen Teil der Türkei sowohl bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch der Kaskoversicherung kein Versicherungsschutz bestehe, sondern nur im europäischen Teil. Der BGH gelangt zu der Auffassung, dass im Grundsatz keine Bedenken hinsichtlich einer vertraglichen Beschränkung auf europäische Gebiete bestehe. Hinweispflichten bezüglich des beschränkten Versicherungsschutzes treffen den Versicherer allerdings dann, wenn sich im Gespräch mit dem Versicherungsnehmer der Verdacht aufdrängen muss, dass dieser sich mit dem versicherten Fahrzeug in Regionen, die außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages liegen, begeben will. Gerade bei Erwähnung der Türkei als Reiseziel muss die Versicherung nach Ansicht des BGH die Möglichkeit mit einbeziehen, dass der Versicherungsnehmer sich mit seinem Fahrzeug in der gesamten Türkei und nicht nur im relativ kleinen europäischen Teil bewegen will.

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