Bevor der erste Schnee fällt: Die Räum- und Streupflicht des Anliegers

 |  Versicherungsrecht

Pünktlich zum meteorologischen Winteranfang fiel in Deutschland teilweise bis in die Niederungen Schnee. Spätestens jetzt ist daher der Zeitpunkt, sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang die Straßen und Gehwege durch die Anlieger geräumt und gestreut werden müssen.

Eigentlich sind die Gemeinden für das Räumen von Schnee und Eis verantwortlich. Doch regelmäßig wird diese Pflicht durch Gemeindesatzungen auf die Anlieger übertragen. Auch in Dresden besteht eine entsprechende Winterdienst-Anliegersatzung. Diese sieht vor, dass in jedem Falle die am Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege geräumt werden müssen. Sind keine Gehwege vorhanden, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Im Winter müssen diese Flächen werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr auf einer Breite von 1,50 m von Schnee geräumt und bei Schnee- und Eisglätte gestreut sein. Darüber hinaus müssen diese Maßnahmen tagsüber bis 20:00 Uhr wiederholt werden, soweit es erforderlich ist.

Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist – auch wenn dieses in der Praxis auch aus Gründen der Bequemlichkeit häufig zum Einsatz kommt – verboten. Auftausalz darf nur ausnahmsweise an Treppenanlagen und Hydranten verwendet werden. Wegen des damit verbundenen Schmutzes dürfen Asche, Kohlengrus und Ähnliches nicht verwendet werden.

Die Anliegerpflichten treffen auch denjenigen, der sein Grundstück nicht selbst nutzt. Vor diesem Hintergrund kann es daher, ebenso wie bei vermieteten Grundstücken, sinnvoll sein, die sich aus der Winterdienst-Anliegersatzung ergebenden Pflichten auf eine Reinigungsfirma zu übertragen. Soweit bei der Auswahl eines entsprechenden Dienstleisters dem ursprünglich Verpflichteten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann, entfällt auch eine Haftung des Anliegers, wenn trotzdem ein Fußgänger bei einem Sturz zu Schaden kommt. Allerdings ist der Anlieger gehalten, sich in regelmäßigen Abstand von dem Umfang und der Qualität der durchgeführten Arbeiten zu vergewissern.

Für Schäden, die nachweislich auf die Verletzung einer Räum- und Streupflicht beruhen, kommt grundsätzlich die Gebäudehaftpflichtversicherung und bei der Beauftragung eines Reinigungsunternehmens dessen Betriebshaftpflichtversicherung auf. Allerdings gilt prinzipiell auch für Passanten, dass diese sich im Winter vor allem bei erkennbarer Schnee- und Eisglätte entsprechend vorsichtig bewegen müssen. Selbst bei einem nicht ausreichend geräumten Weg trifft den Fußgänger daher nach der Rechtsprechung der Gerichte regelmäßig ein Mitverschulden, welches eine Kürzung des Schadensersatzanspruches zur Folge hat.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: