Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz - Risiken bei der Unfallabwicklung

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das neue Gesetz erlaubt es nunmehr beispielsweise auch Werkstätten, als Nebenleistung Rechtsdienstleistungen anzubieten. So kann die Kfz-Werkstatt die Regulierung von Unfallschäden durchführen. Für den Geschädigten ist jedoch die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen durch nicht juristisch geschultes Personal grundsätzlich mit erheblichen Risiken verbunden.

Fehlende Berücksichtigung der Rechtsprechung

Ein noch so qualifizierter Kundendienstmeister wird kaum die Rechtsprechung des BGH zum Schadensrecht beherrschen (Restwertanrechnung, Mietwagenkostenersatz, Totalschaden) und er kann auch nicht die örtliche Rechtsprechung zu schadensrechtlichen Einzelfragen kennen. Zu einer späteren Prozessführung ist er ohnehin nicht zugelassen. Auch wird ein nicht juristisch ausgebildeter Mitarbeiter in einer Werkstatt die gerade bei Verkehrsunfallsachen häufig eintretenden Mithaftungsquoten nicht zutreffend beurteilen können.

Keine umfassende Regulierung

Nach den Bestimmungen des RDG darf die Werkstatt ohnehin ausschließlich ihre Reparaturkostenrechnung gegenüber der Versicherung geltend machen. Unter Umständen kommt noch die Regulierung von Abschleppkosten und Mietwagenkosten in Betracht. Die Geltendmachung aller übrigen Schadenspositionen ist ihr jedoch verwehrt. Der Kunde wird somit mit seinen weiteren Schadensersatzansprüchen seinem Schicksal überlassen, was dieser als serviceunfreundlich empfinden kann.

Besonderes Risiko: Folgeverfahren

Viele Verkehrsunfälle bergen weitere Probleme in sich: Oft entstehen bußgeld- und strafrechtliche sowie fahrerlaubnisrechtliche Schwierigkeiten. Weiter spielen auch wirtschaftliche Entscheidungsfragen eine Rolle, wie z. B. die Möglichkeit einer Reparatur im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens.

Fehlender Versicherungsschutz bei Falschberatung

Für den Rechtsuchenden besteht darüber hinaus die Gefahr, dass für rechtliche Fehler und Falschberatungen kein Versicherungsschutz von Seiten der Werkstatt besteht. Dem Kunden bleibt nur die Möglichkeit, den Reparaturbetrieb persönlich auf Schadensersatz zu verklagen. In einer solchen Situation gibt es auf beiden Seiten nur Verlierer. Der unschuldig durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat größte Schwierigkeiten, seinen vollständigen Schadensersatz durchzusetzen, die Werkstatt steht vor dem Problem, dass sie nicht nur Personal mit der Schadensregulierung gebunden hat, sondern auch leicht Kunden verlieren kann.

Fazit:   Auch wenn noch Erfahrungswerte zu den Auswirkungen des RDG fehlen, ist bereits heute zu befürchten, dass die Qualität der Schadensregulierung zu Gunsten der Versicherungsgesellschaften leiden wird. Das Unfallopfer muss jedoch auch in Zukunft nicht schlechter stehen als bisher: Beispielsweise verfügt der ADAC über ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes und erprobtes Netzwerk von Vertragsanwälten. Diese verfügen sämtlich über ein maximales Fachwissen, das sie zu Gunsten des Rechtsrat Suchenden einsetzen können.

In unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Andreas Holzer gern Ihr Ansprechpartner.

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