Nach nahezu 100 Jahren wird zum 1. Januar 2008 das geltende Versicherungsvertragsgesetz durch ein insgesamt verbraucherfreundlicheres ersetzt werden. Künftig müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages beraten und informiert werden. Dabei muss auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abgestellt werden. Der Rat muss klar und verständlich vor Abgabe der Erklärung zum Abschluss eines Vertrages erteilt werden. Die Beratung ist zu dokumentieren und dem Versicherungsnehmer in schriftlicher Form auszuhändigen. Hierdurch verbessert sich für den Kunden im Streitfalle die Ausgangsposition für einen zu führenden Schadenersatzprozess gegen den Versicherer oder Vermittler erheblich, da er auf die Dokumentation zurückgreifen kann. Zwar kann auf die Beratung und Dokumentation schriftlich durch den Versicherungsnehmer vor den Gesprächen verzichtet werden. Hiervon ist jedoch dringend abzuraten, um die eigene Position nicht unnötig zu schwächen.
Wichtig ist für den Versicherungsnehmer, dass er in Zukunft vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die bisher bestehende Gefahr, dass versehentlich vertragserhebliche Angaben nicht gemacht werden, reduziert sich daher erheblich. Der Versicherer hat zukünftig nur noch dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden. In anderen Fällen kann der Vertrag lediglich mit Wirkung für die Zukunft gekündigt oder die Fortsetzung des bestehenden Vertrages zu anderen Bedingungen verlangt werden.
Eine weitere Gesetzesänderung wird vor allem im Bereich der Kfz-Kaskoversicherung zukünftig eine große Rolle spielen. Bisher galt der Grundsatz, dass der Kaskoversicherer keine Versicherungsleistungen erbringen muss, wenn der Versicherungsnehmer gegen eine sogenannte Obliegenheit verstoßen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Fahrer eines Fahrzeuges alkoholisiert war oder bei einem vermeintlichen Bagatellunfall sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat, auch wenn er durch Hinterlassen einer Visitenkarte seine persönlichen Daten dem Geschädigten mitgeteilt hat. Zukünftig besteht für den Versicherer nur noch die Möglichkeit, sich abhängig von der Schwere des Verstoßes anteilig auf Leistungsfreiheit zu berufen. Nur bei vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers besteht auch in Zukunft Leistungsfreiheit.
Hinzu kommen weitere Änderungen, die dem Versicherungsnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche im Streitfall vereinfachen. Bisher galt im Versicherungsrecht eine ungewöhnlich kurze Klagefrist von sechs Monaten, innerhalb derer Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden mussten, wenn der Versicherer die Leistungen ablehnt. Dieses Klageerfordernis entfällt in Zukunft ersatzlos. Maßgeblich ist nur noch die allgemeine Verjährung von drei Jahren. Auch wird es dem Versicherungsnehmer zukünftig grundsätzlich möglich sein, seine Ansprüche am Gericht seines Wohnortes geltend zu machen. Eine kostenintensive Klage am Ort der Versicherungsgesellschaft entfällt.
Als Fazit zu der Reform des Versicherungsrechts ist festzustellen, dass endlich ein großer Schritt in Richtung einer Gleichberechtigung der beteiligten Vertragspartner stattgefunden hat.