Der Schlafwandler im Unglück – keine Ansprüche gegenüber der privaten Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung erbringt Leistungen, wenn der Versicherte durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleidet. Die Bedingungswerke sehen dabei jedoch regelmäßig vor, dass bei sogenannten Bewusstseinsstörungen keine Leistungen erbracht werden müssen.

Das OLG Bamberg (Beschluss vom 08.12.2010, Az.: 1 U 120/10) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich der Versicherungsnehmer nachts beim Schlafwandeln verletzt hat und körperlicher Schaden verbleibt. Die Versicherung hat eine Leistung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe mit der Folge, dass Leistungen aus der Unfallversicherung ausgeschlossen sind. Seitens des Versicherungsnehmers, der geklagt hatte, wurde jedoch vorgetragen, dass das Schlafwandeln an sich nicht mit dem Zustand einer völligen Bewusstlosigkeit vergleichbar sei und daher keine Bewusstseinsstörung darstelle. Das OLG Bamberg vertrat allerdings die Auffassung, dass eine entsprechende Störung bereits dann vorliegt, „wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseinrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist.“. Dies sei beim Schlafwandeln nach Auffassung des OLG Bamberg der Fall.

Tipp:   Als Bewusstseinsstörung in diesem Sinne kommen auch Einflüsse durch Medikamente, Epilepsie, Ohnmacht und Alkohol in Betracht. Verschiedene Versicherungsgesellschaften verzichten auf den Leistungsausschluss bei Bewusstseinsstörungen. Diesen Gesellschaften ist daher beim Abschluss einer entsprechenden Versicherung der Vorrang zu geben.

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