Der VW-Abgasskandal – Erste gerichtliche Entscheidungen

Wie zu erwarten war, beschäftigt der VW-Abgasskandal nunmehr bundesweit die Gerichte. Die ersten Entscheidungen liegen bereits vor, wobei sich die Ergebnisse ganz erheblich voneinander unterscheiden. Über einige der Urteile wollen wir nachfolgend berichten. Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung des Landgerichts München zu (nachstehend unter Ziffer 3.), welches erstmals der Klage eines Käufers stattgegeben hat.

1.
Das Landgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 14.03.2016 (Az.: 11 O 341/50) über die Klage eines Käufers zu entscheiden, der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagte. Nach Bekanntwerden der Manipulationen seitens des Fahrzeugherstellers forderte der Kläger den Vertragshändler auf, den Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beseitigen. Als dieser dem nicht nachkam, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer bestritt das Vorliegen eines Mangels. Da das Fahrzeug weiterhin verkehrssicher und fahrtauglich sei, läge keine Beeinträchtigung bei der Nutzung des Fahrzeuges vor.

Dem widersprach das Gericht. Da eine zu erwartende Eigenschaft bei dem Fahrzeug nicht vorhanden war, ging es von einem Mangel aus. Der durchschnittliche Käufer könne davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise der Schadstoffausstoß reduziert wird.

Dennoch wies das Gericht die Klage ab, da die Nacherfüllungsfrist mit zwei Wochen nicht angemessen sei. Aufgrund der Komplexität hätte eine deutlich längere Frist gesetzt werden müssen. Weiter verwies das Gericht darauf hin, dass es sich nur um einen unerheblichen Mangel handle. Die Beseitigung sei mit einem finanziellen Aufwand von nur 100,00 Euro pro Fahrzeug möglich.


2.
Ähnlich lag der Fall in der Entscheidung, die durch das Landgericht Bochum im Urteil vom 16.03.2016 (Az.: I-2 O 425/15) gefällt wurde.

Der dortige Kläger hatte sein Fahrzeug von einem freien Kfz-Händler erworben. In diesem Fall erklärte der Kläger kurz nach Bekanntwerden des Skandals den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Nacherfüllung sei unzumutbar.

Auch hier ging das Gericht von einem Sachmangel aus. Ein Rücktritt käme aber nicht in Betracht, weil die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich sei. Dies begründete das Landgericht unter anderem mit dem voraussichtlich geringen Kostenaufwand je Fahrzeug für die Nachbesserung. Weiter sei zu beachten, dass das Fahrzeug uneingeschränkt weiter genutzt werden kann.


3.
Das Landgericht München I ging in seinem Urteil vom 07.05.2016 (Az.: 23 O 23033/15) erstmals einen anderen Weg.

Durch den Kläger war ein Pkw Seat bei einem Vertragshändler erworben worden. Er verlangte innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer, andernfalls trete er vom Vertrag zurück. Da der Vertragshändler dem nicht nachkam, wurde anschließend der Rücktritt erklärt. Im gerichtlichen Verfahren erklärte der Käufer darüber hinaus die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht ging vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung bezüglich der Angaben zum Schadstoffausstoß auf Seiten des Verkäufers aus. Auf den insoweit nachrangigen Anspruch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag käme es daher überhaupt nicht an.

Das Landgericht München stellte insbesondere heraus, dass dem Seat-Händler als 100-prozentige Konzerntochter der Volkswagen AG das Wissen der Volkswagen AG hinsichtlich der Manipulationen zuzurechnen sei. Weiter machte das Gericht jedoch deutlich, dass dem Kläger auch ein Anspruch nach den Rücktrittsvorschriften zugestanden hätte. In dem erhöhten Schadstoffausstoß läge unstreitig ein Sachmangel vor. Es sei zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich bzw. eine Behebung dieses Mangels ohne gleichzeitige Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich sei. Außerdem sei eine Frist von mittlerweile über einem halben Jahr zur Behebung des Mangels unzumutbar.

Schließlich führte das Landgericht München, anders als das Landgericht Münster und das Landgericht Bochum in den vorgenannten Entscheidungen, aus, dass der Mangel im Rechtssinne erheblich sei. Zwar werde die Mangelbeseitigung nach Vortrag der Beklagten weniger als eine Stunde dauern und keine 100,00 Euro kosten. Bei der Frage des Aufwands könne die eigentliche Durchführung aber nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung sei vorliegend schon nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Weiter müsste berücksichtigt werden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoffausstoß zwischen den Parteien getroffen worden sei. Erschwerend komme die Arglist der Beklagten hinzu. In der Summe sei daher von einem erheblichen Mangel des Fahrzeuges auszugehen.

Das Landgericht München I hat daher der Klage stattgegeben.

Fazit:   Die gerichtlichen Entscheidungen zum VW-Abgasskandal fallen unterschiedlich aus. Eine sichere Prognose ist derzeit noch nicht möglich und weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

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