Die Baustelle vor dem Hotel - Was tun bei Reisemängeln?

Die Urlaubssaison 2007 hat bereits begonnen. Gut erholt und inspiriert von den zahlreichen Urlaubseindrücken eines rundum gelungenen Urlaubs kehren die Meisten der Pauschalreisenden zurück in den Alltag. Noch Wochen später erzählt man Verwandten, Freunden und Kollegen von der tollen Reise.

Einige Urlaubsreisende jedoch mussten in den schönsten Wochen des Jahres einige Enttäuschungen hinnehmen: Das im Katalog angepriesene Hotel war noch eine halbe Baustelle und von dem Sandstrand ist nicht mehr zu sehen als grobe Kieselsteine. Statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick hat man nur die Ansicht einer stinkenden Müllhalde. Nachts findet man keine Ruhe, weil die Klimaanlage offensichtlich seit Jahren defekt ist und das Hotel an einer lauten Straße liegt.

Doch kein Pauschalurlauber muss es klaglos hinnehmen, wenn das tatsächlich gebuchte Hotel nicht verspricht, was im Reisekatalog ausdrücklich zugesichert wurde. Der Reiseveranstalter ist nämlich verpflichtet, Mängel kurzfristig zu beseitigen. Ist ihm dies nicht möglich, kann der Kunde vom Veranstalter nachträglich eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen.

Bei der Geltendmachung seiner Ansprüche hat der enttäuschte Urlauber jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:

  •  Tritt während der Reise ein Mangel auf, muss dieser sofort dem Reiseleiter oder, wenn dieser nur wenige Sprechzeiten in der Woche hat, dem Reiseveranstalter in Deutschland mitgeteilt werden. Gleichzeitig muss umgehend Abhilfe verlangt werden.
  •  Ganz wichtig: Das Hotelmanagement, Flugpersonal oder Animateure sind nicht die richtigen Ansprechpartner, wenn versprochene Reiseleistungen nicht erbracht werden!
  •  Nach der Mängelanzeige sollte man sich unbedingt eine vom Reiseleiter unterschriebene Reklamation aushändigen lassen. Falls der Mitarbeiter des Reiseveranstalters dazu nicht bereit ist, sollte man sich rechtzeitig um Mitreisende als Zeugen kümmern.
  •  Auf jeden Fall ist es sinnvoll, den aufgetretenen Mangel zu dokumentieren. Hierzu sind Bilder, Videofilme und Adressen von Zeugen hilfreich.
  •  Wird keine Abhilfe geleistet, kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz bestehen. Eine vorzeitige Abreise oder der Umzug in ein anderes Hotel auf eigene Faust sind nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Außerdem muss vor der Kündigung des Reisevertrages dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden und die Frist muss erfolglos abgelaufen sein.
  •  Wenn der Reiseteilnehmer nach Rückkehr vom Urlaubsort Gewährleistungs-ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen will, muss er wichtige Fristen beachten. Alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dazu reicht die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, nicht aus. Es muss eine besondere Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkret zu bezeichnenden Mängel der Reisende Ansprüche erhebt.
  • Da der Reisende die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche im Streitfall beweisen muss, sollte er seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erheben. Versäumt der Reisende die Monatsfrist, verliert er seine Ansprüche.
  • Erkennt der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängelansprüche ganz oder teilweise nicht an, so muss der Reisende beachten, dass seine Ansprüche zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise verjähren. Will der Reisende seine zurückgewiesenen Ansprüche weiterverfolgen, muss er innerhalb der Zweijahresfrist gegen den Reiseveranstalter bei Gericht Klage erheben.
  • Bei Gruppenreisen ist folgende Besonderheit zu beachten: Entweder reklamieren alle Mitreisenden separat. Wenn nur einer von mehreren erwachsenen Reisenden für eine ganze Gruppe schreibt, sollten der Beschwerde von den übrigen Mitreisenden Vollmachten und/oder Abtretungserklärungen beigefügt werden. Eltern sollten ausdrücklich auch im Namen der Kinder reklamieren.


Wenig bekannt ist daneben die Möglichkeit, bei Flugverspätungen bzw. Flugausfällen die Fluggesellschaft in Anspruch zu nehmen, die mit der Durchführung der Beförderung beauftragt war. Die Inanspruchnahme der Fluggesellschaft ist in der Regel wegen der gesetzlichen Entschädigungssätze für den Reisenden ohnehin lukrativer. Wer wegen Überbuchung oder Flugannullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder muss einen Ersatzflug angeboten bekommen. Zusätzlich gibt es einen finanziellen Ausgleich zwischen 125,00 und 600,00 EUR, der sich in der Höhe nach der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke richtet.

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