Gerade jetzt in der beginnenden wärmeren Jahreszeit nehmen kurze Ausflugsfahrten mit dem Pkw zu. Anders als bei der groß angelegten Urlaubsreise mit „großem Gepäck“, verbleiben oft Wertgegenstände im Fahrzeug, während der Zwischenstopp für eine Stadtbesichtigung genutzt wird. Diese Bequemlichkeit birgt jedoch die Gefahr, dass Diebe eine solche Gelegenheit nicht ungenutzt lassen. Besonders groß ist das Diebstahlsrisiko dann, wenn Gegenstände wie beispielsweise ein an der Windschutzscheibe angebrachtes mobiles Navigationsgerät sichtbar im Fahrzeug verbleiben.
In einem neueren Fall hatte das Landgericht Hannover über die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung für ein gestohlenes mobiles Navigationsgerät zu entscheiden. Der Fahrzeugführer hatte das Fahrzeug auf einem Grundstück über Nacht abgestellt. Das Navigationsgerät verblieb in der Halterung. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug am nächsten Tag musste der Fahrzeughalter feststellen, dass in den Pkw eingebrochen und das mobile Navigationsgerät entwendet wurde.
Das Verhalten des Versicherungsnehmers wurde vom Gericht als grob fahrlässig beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts muss jeder damit rechnen, dass Diebe nicht nur öffentliche Parkplätze über Nacht aussuchen, um attraktive, weil leicht zu entnehmende und zu transportierende Beute zu finden. Die sich an einer Windschutzscheibe in einer Halterung befindlichen mobilen Navigationsgeräte sind für einen potentiellen Dieb besonders gut zu erkennen, sodass dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde mit der Folge, dass die Teilkaskoversicherung keinen Ersatz zahlen musste (LG Hannover, Urteil vom 30.06.2006, VersR 2007, S. 100).
Dasselbe gilt auch für sonstiges hochwertiges Fahrzeugzubehör, wie beispielsweise transportable DVD-Player, die an den Kopfstützen befestigt werden. Grundsätzlich reicht es zur Wahrung des Versicherungsschutzes aus, wenn solche Gegenstände zumindest von außen nicht einsehbar im Kofferraum gelagert werden. In einem solchen Fall wird der Kaskoversicherung in der Regel nicht der Nachweis gelingen, dass der Fahrzeugeinbruch durch die im Fahrzeug gelagerten Wertgegenstände veranlasst wurde.
Um den mit einem Fahrzeugeinbruch verbundenen unnötigen Ärger bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte grundsätzlich darauf verzichtet werden, Wertgegenstände jeder Art auch beim kurzfristigen Verlassen des Fahrzeuges im Pkw zurückzulassen.