Gebäudeversicherung: Kein Versicherungsschutz bei undichter Silikonfuge

Immer wieder besteht zwischen Versicherungsnehmern und Gebäudeversicherern Streit über die Frage, ob bei einem Wasserschaden tatsächlich ein bedingungsgemäß versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Schaden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser verursacht wurde. Aber was gilt bei undichten Silikonfugen?

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.10.2021 (Az.: IV ZR 236/20) entschiedenen Fall gelangte Wasser aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung in das Mauerwerk und führte zu einem Wasserschaden. Der Versicherungsnehmer vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass nicht nur die Zuleitungen und Ableitungen der Wasserversorgung, sondern auch die Dusche insgesamt eine versicherte Einrichtung der Wasserversorgung darstelle.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei der Auslegung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen festzustellen sei, dass eine undichte Fuge in einer Dusche, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweise, nicht als eine Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden könne. Die von der Klägerseite vertretene gegenteilige Auffassung kann, so der BGH, den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.

Im Ergebnis war der Gebäudeversicherer nicht verpflichtet, für die Kosten der Beseitigung des Wasserschadens aufzukommen.

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