Die zum Unfallzeitpunkt 13-jährige Geschädigte sowie weitere Fahrgäste baten den Fahrer des Linienbusses, noch vor Erreichen der Haltestelle die Türen zu öffnen, damit diese den dort in einer Entfernung von etwa 200 m an der nächsten Haltestelle einfahrenden Anschlussbus erreichen können. Der Busfahrer gab dem Drängen der Fahrgäste nach und öffnete die Türen. In dem Moment, als die Geschädigte aus der hinteren Tür des Linienbusses ausstieg, wurde sie dort von einem Pkw erfasst, der sich auf dem befestigten Seitenstreifen rechts neben dem Bus näherte.
Das bei dem Verkehrsunfall verletzte Mädchen nahm zunächst die Fahrerin des beteiligten Pkw sowie die zuständige Haftpflichtversicherung in Anspruch. In diesem Gerichtsverfahren wurden Fahrerin und Versicherer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Das zunächst in Anspruch genommene Versicherungsunternehmen, verlangte nunmehr seinerseits anteiligen Ersatz vom Busfahrer sowie dem Haftpflichtversicherer des Linienbusses.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass sich auch der Fahrer des Busses bzw. dessen Haftpflichtversicherer an dem Schaden beteiligen müssen. Der Beförderungsvertrag zwischen der Geschädigten und dem Busunternehmen begründet nach Auffassung des Gerichts auch eine besondere vertragliche Schutzpflicht zugunsten der Fahrgäste. Diese Pflichten wurden im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass der Fahrer die Bustüren geöffnet hat, ohne zuvor die Warnblinkanlage anzustellen. Gleichzeitig bestätigte das OLG Hamm auch, dass die Geschädigte selbst den Unfall mitverursacht habe. Schließlich haftet auch die Pkw-Fahrerin, da diese nur besonders vorsichtig an dem Bus auf der rechten Seite hätte vorbeifahren dürfen.
Das Urteil des Gerichts dürfte verständlich machen, weshalb gerade die Fahrerinnen und Fahrer von Linienbussen außerhalb von Haltestellen und auch nach dem bereits erfolgten Anfahren nach einem Halt die Bustüren noch nicht bzw. nicht mehr öffnen. Diese geübte Praxis dient letzten Endes dem Schutz aller Beteiligten. Dass gegebenenfalls ein fahrplanmäßiger Anschluss in der Folge nicht mehr erreicht werden kann, sollte dabei von den Fahrgästen trotz der damit verbundenen Unannehmlichkeiten hingenommen werden. Einen Unfall mit Personenschaden will schließlich niemand.