Haftung für Unfallfreiheit bei in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen

Wenn die Parteien im Kaufvertrag eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen haben, kann ein daneben vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für andere Mängel gelten soll. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2012 (Az.: VIII ZR 117/12). Gegenstand des Urteils war der in der Praxis recht häufig vorkommende Fall, dass im Kaufvertrag zwar angegeben ist, dass keine Unfallschäden vorhanden sind, gleichzeitig aber ein Haftungsausschluss vereinbart wird. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in der Zusicherung der Unfallfreiheit eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug liegt. Diese Vereinbarung ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug einen Schaden aufweist, der über einen bloßen Bagatellschaden hinausgeht. Wenn das der Fall ist, liegt ein nicht behebbarer Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dieser Mangel ist nicht vom Gewährleistungsausschluss erfasst. Das gilt unabhängig davon, ob der Gewährleistungsausschluss ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist.

Angemerkt werden muss in diesem Zusammenhang, dass die Grenze für sogenannte Bagatellschäden sehr eng zu ziehen ist. Als Bagatellschäden hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde, ist nicht von Belang. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt aber, dass der Käufer beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten kann, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist (BGH vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06).

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