Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung – Was ist zu beachten?

Sowohl in der Kasko- als auch in der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Grundsätzlich bedeutet der Begriff der Obliegenheit, dass der Versicherer ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht erzwingen kann. Er ist unter bestimmten Voraussetzungen nur berechtigt, seine Leistung zu kürzen oder gar vollständig zu verweigern.

Begeht der Versicherungsnehmer einen Fehler, versuchen die Versicherungsunternehmen im Schadenfall vermehrt, ihre aufgewendeten Kosten von ihm zurückzuerhalten. Anlass hierfür dürfte nicht zuletzt der steigende Kostendruck aufgrund des starken Preiswettbewerbs unter den Versicherungen sein. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, werden daher hier einmal die wesentlichen Obliegenheiten im Überblick dargestellt. Dabei wird zwischen solchen Obliegenheiten unterschieden, die generell beim Gebrauch des Fahrzeugs zu beachten sind und solchen, die den Versicherungsnehmer im Schadenfall treffen:

  1. Sowohl in der Krafthaftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung darf das versicherte Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Grund hierfür sind die verschiedenen Tarife, die von den Versicherern angeboten werden. So sind für ein gewerblich genutztes Fahrzeug höhere Prämien zu zahlen als für ein privat genutztes Kfz. Außerdem muss der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Versicherungsnehmer darf das Fahrzeug nicht einem Fahrer überlassen, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Diese Fahrerlaubnisklausel ist insbesondere für Fuhrparks von Bedeutung. Für den verantwortlichen Fuhrparkleiter gelten strenge Grundsätze zur Kontrolle der Führerscheine der Fahrzeugnutzer. Ein Verstoß gegen die Klausel liegt auch dann vor, wenn der Führerschein polizeilich beschlagnahmt ist oder die Fahrerlaubnis im Strafverfahren vorläufig entzogen wurde. Allerdings wird nicht gegen die Klausel verstoßen, wenn gegen den Fahrer lediglich ein Fahrverbot verhängt ist (es bleibt aber auch in diesen Fällen bei der Strafbarkeit des Fahrers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis).

     
  2. Zusätzlich ist in den Versicherungsbedingungen für die Krafthaftpflichtversicherung  vereinbart, dass das Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch  alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Einem solchen Fahrer darf der Versicherungsnehmer das Fahrzeug auch nicht überlassen. Ab welcher Alkoholisierung die Ungeeignetheit des Fahrers angenommen wird, ist weder im Gesetz noch in den Versicherungsbedingungen geregelt. Ab einer Alkoholisierung von 1,1 ‰ gehen die Gerichte von Ungeeignetheit aus; ein Gegenbeweis wird nicht zugelassen. Zwischen 0,3 und 1,1 ‰ kann von Ungeeignetheit ausgegangen werden, wenn weitere Beweisanzeichen, insbesondere alkoholbedingte Fahrfehler, hinzukommen. Unter 0,3 ‰ wird ein messbarer Einfluss von Alkohol regelmäßig ausgeschlossen. Bei anderen Rauschmitteln fehlt es oft an vergleichbaren Grenzwerten, so dass die Rechtslage unklar sein kann.

    Weiterhin sehen die Bedingungen für die Krafthaftpflichtversicherung vor, dass das Fahrzeug nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden darf, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind (nicht genehmigte Rennen). Wesentlich ist hierbei, dass die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit den Charakter der Veranstaltung prägt. Das ist vor allem dann nicht der Fall, wenn die Veranstaltung auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet ist (sog. Gleichmäßigkeitstraining).

    Bei der Kaskoversicherung ergibt sich die Regelung zur Trunkenheitsklausel und zu nichtgenehmigten Rennen daraus, dass nach den Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz und in den Versicherungsbedingungen bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen.

     
  3. Sowohl in der Krafthaftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung trifft den Versicherungsnehmer die Anzeige und Aufklärungspflicht. Jedes Schadenereignis muss innerhalb einer Woche beim Versicherer gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Die Fragen des Versicherers müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Immer dann, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren wegen Unfallflucht eingeleitet wurde, kann also auch ein Regress seines Versicherers drohen. Außerdem trifft den Versicherungsnehmer eine Schadenminderungspflicht: Er ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.

    Zusätzlich ist in der Krafthaftpflichtversicherung detailliert geregelt, wie der Versicherungsnehmer seine Versicherung über gegen ihn erhobene Ansprüche zu informieren hat. Oft ist eine betragsmäßige Grenze vorgesehen, unter der der Versicherungsnehmer einen Schaden erst dann anzeigen muss, wenn ihm eine Selbstregulierung nicht gelingt.

    In der Kaskoversicherung muss der Versicherer eine Entwendung des Fahrzeuges dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen. Zusätzlich ist im Schadenfall vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit dies zumutbar ist. Bei Entwendungs-, Brand- oder Wildschäden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Schadenereignis unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

     
  4. Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung können verschieden sein. Zu unterscheiden ist danach, ob eine Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Schadenfalles verletzt wurde, und ob es sich um die Krafthaftpflicht- oder die Kaskoversicherung handelt.
    Grundsätzlich gilt: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit besteht die Leistungspflicht des Versicherers unverändert weiter. Die Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist daher häufig umstritten, zumal gesetzlich nicht geregelt. Aber auch, wenn dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nachgewiesen werden kann, besteht die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn sich die Obliegenheitsverletzung nicht ausgewirkt hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer handelt arglistig.

    In der Kaskoversicherung ist die Leistungskürzung des Versicherers summenmäßig unbeschränkt. Fährt der Versicherungsnehmer z. B. mit mehr als 1,2 ‰ und beschädigt hierbei sein Fahrzeug, kann die Versicherung eine Zahlung der Kaskoentschädigung in voller Höhe verweigern und zwar unabhängig davon, um welchen Betrag es sich handelt. Dagegen sieht das Gesetz für die Krafthaftpflichtversicherung eine Deckelung des Regresses gegen den Versicherungsnehmer vor. Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt: Im Außenverhältnis zu demjenigen, den der Versicherungsnehmer bei einem Unfall geschädigt hat, bleibt die Versicherung in vollem Umfang leistungspflichtig. Der Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer ist dann bei Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles (insbesondere Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit) auf 2.500 EUR beschränkt. Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten erhöht sich die Deckelung auf 5.000 EUR. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall mit schweren Personenschäden unerlaubt vom Unfallort entfernt oder sogar noch aktiv versucht, seine Unfallbeteiligung zu verschleiern. Bei Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles (z. B. die Trunkenheitsklausel) ist der Regress in der Krafthaftpflichtversicherung generell auf 5.000 EUR beschränkt.


Die Einzelheiten des Rechtes der Obliegenheitsverletzungen sind zu komplex, um sie hier in ihrer Gesamtheit darstellen zu können. Nicht alle Regresse, die von den Versicherungen gegen ihre Versicherungsnehmer eingeleitet werden, sind aber berechtigt und bedürfen einer genauen Prüfung. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei alten Versicherungsverträgen, deren Bedingungen nicht rechtzeitig an die derzeitige Rechtslage angepasst wurden, Obliegenheitsverletzungen gänzlich folgenlos sein können.

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