Mit Urteil vom 10.10.2005 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) entschieden, dass bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die sogenannten Abschlusskosten nicht wie bisher mit den gezahlten Beiträgen verrechnet werden dürfen. Die Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vor Ende der Laufzeit gekündigt haben, können auf der Grundlage der BGH-Entscheidung erhebliche Rückforderungen stellen. Insbesondere ist an eine Rückzahlung der Abschlusskosten einschließlich Verzinsung zu denken. Der tatsächliche Rückkaufwert wird daher deutlich höher ausfallen.
Versicherungsrecht
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