Studienplatzklage - Rechtsschutzversicherer müssen Kosten übernehmen

Wer keinen Studienplatz bekommen hat, kann sich möglicherweise mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung einen erstreiten. Ob es nämlich immer mit rechten Dingen zugeht, wenn die Absage auf eine Studienplatzbewerbung eintrifft, kann nur eine Gerichtsverhandlung klären. Die Universitäten schöpfen regelmäßig nicht immer alle Kontingente aus. Vor Gericht kann das Vergabeprinzip der jeweiligen Universität offengelegt werden. Stellt sich heraus, dass die Universität weitere Plätze hätte anbieten können, muss sie diese freigeben und unter den Bewerbern verlosen. Der Kläger erzielt allerdings keinen persönlichen Rechtsanspruch auf einen Platz.

Dass dieses Thema unter Studienplatzbewerbern kein erfreuliches ist, wird schon an folgenden Zahlen deutlich: Nach Auskunft der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) kommen allein im Wintersemester 2007/2008 auf annähernd 8.400 Studienplätze für Medizin rund 35.000 Bewerber.

In einem solchen Fall kann die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckungszusage für eine sogenannte Kapazitätsklage nicht verweigern. Dies wird durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 8 U 179/06) bestätigt. Ein Bewerber hatte gegen insgesamt 14 Unis klagen wollen. Seine Rechtsschutzversicherung winkte ab. Das Gericht verdonnerte den Versicherer, die Kosten dafür zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung muss aber nur für zehn Verfahren pro Semester aufkommen.

Die Versicherungsgesellschaft hatte die Deckung mit dem Hinweis verweigert, dass kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf einen Studienplatz besteht, die Erfolgsaussichten fehlen und es mutwillig wäre, 14 Unis zu verklagen. Die Richter ließen nicht gelten, dass Chancen von vornherein ausgeschlossen wären. Ob die Kapazitäten ausgereizt wurden, sei erst durch Offenlegung der Berechnungsgrundlagen festzustellen. Im Übrigen reichte den Richtern die Tatsache, dass schon in der Vergangenheit Kontingente nicht ausgeschöpft wurden.

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