Sturmschäden – Wer haftet?

Sturmtief Ignatz hat vor allem am 21.10.2021 Feuerwehren und Rettungsdienste auf Trab gehalten. Der Sturm hat in Sachsen mit Windstärken bis 131 km/h (gemessen auf dem Fichtelberg) für große Schäden und zahlreiche Behinderungen gesorgt. Oftmals bedeuten derartige Wettereignisse auch eine unmittelbare Gefahr für Hab und Gut eines Menschen.

Ob Schäden am Eigenheim oder am Fahrzeug, es stellt sich zwangsläufig die Frage, gegen wen gegebenenfalls Ansprüche durchgesetzt werden können. Wie so häufig bei juristischen Streitigkeiten „kommt es darauf an“. Durch wen oder was wurde der Schaden verursacht? Welche Windgeschwindigkeiten wurden gemessen? Spielt eventuell eigenes Mitverschulden eine Rolle?

Welche Versicherung zahlt bei Unwettern?

In Betracht kommen zunächst eigene Versicherungen. Wurde etwa der Pkw beschädigt, könnte dafür die Teilkaskoversicherung einspringen. Bei Schäden an Gebäuden, etwa abgedeckten Dächern, kommt die Gebäudeversicherung in Betracht. Schäden am Inventar übernimmt wiederum die Hausratversicherung. Entscheidend dafür, ob die jeweilige Versicherung reguliert, ist die Frage, ob es sich tatsächlich um Sturmschäden handelt. Erforderlich sind hierfür gemessene Windgeschwindigkeiten am Schadenort von mindestens 62 km/h – also Windstärke 8.

Wann tritt die Haftpflichtversicherung des Gegners ein?

Gegnerische Haftpflichtversicherungen sind einstandspflichtig, wenn der/die jeweilige Versicherungsnehmer:in vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Das kann etwa durch einen vom Grundstück umgestürzten Baum, vom Dach herunterfallenden Ziegel oder ein umgewehtes (meist mobiles) Verkehrsschild geschehen. Erforderlich ist, dem Dritten ein Verschulden in Form einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nachzuweisen.

Schäden durch herabfallende Dachziegel

Bei herabgefallenen Ziegeln genügt zunächst der Nachweis, dass der Schaden tatsächlich durch die abgestürzten Dachbestandteile verursacht worden ist. In diesem Fall spricht gegen den Grundstückseigentümer nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein so genannter Anscheinsbeweis, wonach die Ablösung von Ziegeln o. Ä. kausal auf einer fehlerhaften Errichtung bzw. einer mangelhaften Unterhaltung des Daches beruht (u. a. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016, Az.: 4 U 97/16). Der Gebäudeeigentümer muss sich dann entlasten. Er muss also beweisen, dass er die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

An die Pflicht zur Überwachung setzt die Rechtsprechung hohe Hürden. Der Gebäudeeigentümer muss einen zuverlässigen Fachkundigen mit der regelmäßigen Kontrolle im gebotenen Umfang betrauen. Der Gebäudeeigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Schäden durch Bäume, Äste, Verkehrszeichen und …

Bei umgestürzten Bäumen, Verkehrszeichen oder umherfliegenden Gegenständen ist durch den Geschädigten der volle Beweis eines schuldhaften Handelns des jeweils Verkehrssicherungspflichtigen zu erbringen. Beweiserleichterungen greifen in der Regel nicht.

Bei schadenstiftenden Bäumen muss dargelegt und bewiesen werden, warum sich für einen geschulten Baumkontrolleur das naheliegende Urteil ergeben musste, dass der Baum angegriffen, krank und nicht mehr hinreichend standsicher ist und deshalb Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen waren.

Der Eigentümer, auf dessen Grund der Baum stand, genügt zunächst einmal seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er regelmäßig, je nach Notwendigkeit und Lage des Baumes, Sichtkontrollen vornimmt.

Bei umgewehten Straßenschildern muss geprüft werden, ob das jeweilige Schild entsprechend der ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen) aufgestellt gewesen ist.

Höhere Gewalt?

Bei Windstärken ab 14 Beaufort (entspricht 150 – 166 km/h) nimmt die Rechtsprechung in der Regel „höhere Gewalt“ an mit der Folge, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht einstandspflichtig ist. Liegen die Windgeschwindigkeiten darunter und eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann nachgewiesen werden, muss der Schaden der Höhe nach dargelegt und bewiesen werden.

Es kann nun noch sein, dass die Gegenseite einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhält, etwa wenn der Geschädigte seinen Pkw trotz angesagtem Sturms direkt unter einen sichtbar kranken, nicht mehr standsicheren Baum oder neben ein „wackliges“ Straßenschild stellt.

Bestehen rechtliche Zweifel, sollte anwaltliche Hilfe eingeholt werden. Wir stehen Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gern zur Seite.

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