Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zwingend abgeschlossen werden muss, tritt immer dann in die Schadensregulierung ein, wenn durch das Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde. Im Rahmen der Nutzung des Fahrzeuges sind durch den jeweiligen Fahrer Obliegenheiten zu beachten, die gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen sind. Zu diesen Verhaltensnormen, die der versicherte Fahrer bzw. Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, zählt u. a., sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle zu entfernen. Liegt eine Unfallflucht vor, nehmen dies viele Versicherer zum Anlass, gegenüber dem versicherten Fahrer den Versicherungsschutz zu versagen. Zur Begründung wird dabei in der Regel darauf hingewiesen, dass es dem Versicherer bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten möglich gewesen wäre, ein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dem Versicherungsnehmer bzw. versicherten Fahrer steht jedoch ein so genannter Kausalitäts-Gegenbeweis offen. Der Versicherer kann sich auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn seitens des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden kann, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Entschädigung hatte.
Das Landgericht Bonn hatte in seinem Urteil vom 29.10.2013, Az.: 8 S 118/13, über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Fahrzeugführer nach einem Schaden unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hatte, nachdem er zuvor rückwärts gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren war. Der Vorfall war durch Zeugen beobachtet worden. Aufgrund des Schadensbildes stand eindeutig fest, dass der gesamte Schaden an dem abgeparkten Fahrzeug durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. Dem Versicherer, der seine Aufwendungen vom Fahrer des Fahrzeuges zurückforderte, war es daher nicht möglich darzulegen, dass das Entfernen vom Unfallort Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat.
Weiter hat das Landgericht Bonn in der genannten Entscheidung festgestellt, dass dem Versicherungsnehmer der sogenannte Kausalitäts-Gegenbeweis auch nicht deshalb verwehrt war, da er angeblich arglistig gehandelt hat. Von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne.
Fazit: Auch wenn zunächst augenscheinlich die Voraussetzungen für einen berechtigten Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer vorliegen, ist in jedem Falle eine detaillierte Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Oftmals ergeben sich Anhaltspunkte dafür, die dem Versicherer das Recht der Rückforderung abschneiden.