Vollkasko: Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2003 (Az. IV ZR 173/01) klargestellt, dass es keinen Grundsatz gibt, nachdem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls – und damit der Leistungsfreiheit des Versicherers – anzusehen ist. Das Gericht führt weiter aus, dass in aller Regel das Nichtbeachten des roten Ampellichts wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen sein wird. Dennoch können Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Welcher Grad der Fahrlässigkeit im Einzelfall erreicht wurde, ist eine Wertungsfrage, die die Gerichte zu entscheiden haben.

Nachdem es somit keinen festen Grundsatz gibt, ist der Versicherer, der sich auf die Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit beruft, weiterhin vollumfänglich dafür beweispflichtig.

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