Versicherungsrecht
Vollkasko nach Unfall: Versicherung muss unnötige Reparaturkosten nicht übernehmen
BGH: Vollkasko muss nicht jede Werkstattrechnung bezahlen
Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug vollkaskoversichert. Nach einem Unfall beim Einparken ließ sie den Wagen reparieren. Die Versicherung übernahm den größten Teil der Rechnung, kürzte die Zahlung aber um rund 390 Euro zusätzlich zum vereinbarten Selbstbehalt.
Der Grund: Nach Einschätzung eines Gutachters waren einzelne Arbeiten der Werkstatt für die Reparatur nicht erforderlich gewesen. Die Autofahrerin verlangte auch diesen Betrag von ihrer Versicherung. Das Amtsgericht und das Landgericht Heilbronn wiesen ihre Klage jedoch ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.
Haftpflicht und Vollkasko: Beim Werkstattrisiko gibt es einen wichtigen Unterschied
Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil der BGH zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung unterscheidet.
Bei einem unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung den sogenannten erforderlichen Geldbetrag ersetzt. In diesem Zusammenhang trägt die Haftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch das sogenannte Werkstattrisiko.
Das bedeutet vereinfacht: Wenn eine Werkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder zu viel abrechnet, muss der Geschädigte dafür grundsätzlich nicht einstehen, sofern er die Unrichtigkeit der Rechnung nicht erkennen konnte. Er muss die Rechnung allerdings zumindest auf offensichtliche Unstimmigkeiten überprüfen.
Bei einer Kaskoversicherung geht es dagegen nicht um gesetzlichen Schadensersatz. Entscheidend ist vielmehr, was im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.
Welche Reparaturkosten muss die Kaskoversicherung übernehmen?
In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass die Versicherung die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ übernimmt. Nach Ansicht des BGH darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter nur solche Ausgaben verstehen, die eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Person für eine fachgerechte Reparatur tätigen würde.
Nicht erforderlich sind danach insbesondere:
- objektiv unnötige Reparaturarbeiten,
- Arbeiten, die tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden,
- eine unwirtschaftliche Vorgehensweise der Werkstatt,
- deutlich überhöhte Materialpreise,
- überhöhte oder nicht angemessene Zeitansätze.
Solche Kosten gehören nach der Entscheidung nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang der Kaskoversicherung.
Was sollten Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden beachten?
Wer einen Kaskoschaden reparieren lassen möchte, sollte möglichst früh Klarheit über den voraussichtlichen Rechnungsbetrag schaffen.
Wichtig ist außerdem ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen. Je nach Vertrag können besondere Regelungen gelten, etwa zur Auswahl der Werkstatt, zur Reparaturfreigabe oder zur Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Fazit: Vollkasko zahlt nur erforderliche Reparaturkosten
Die Kaskoversicherung muss nicht jede Werkstattrechnung vollständig übernehmen. Erstattet werden grundsätzlich nur die Kosten, die nach dem Versicherungsvertrag für eine fachgerechte und wirtschaftlich vernünftige Reparatur erforderlich sind. Das Werkstattrisiko aus dem Haftpflichtrecht lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen.
Ihre Kaskoversicherung hat Reparaturkosten gekürzt? Wir prüfen, ob die Kürzung nach Ihren Versicherungsbedingungen berechtigt ist und welche Ansprüche Sie gegenüber dem Versicherer geltend machen können.
[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-70, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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