Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer ist oftmals mit dem Hinweis auf die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG verbunden. Der Versicherungsnehmer ist daher gezwungen, innerhalb einer relativ kurzen Frist von nur sechs Monaten seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Tut er dies nicht, verliert er den Versicherungsschutz unabhängig von der Frage, ob der Versicherer tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, Leistungen zu erbringen.
Wird ein Versicherungsnehmer daher mit einer Ablehnung konfrontiert, ist es unbedingt ratsam, sich fachlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise einzuholen.