Zur Motorradsaison: Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.08.2015 (Az.: 22 U 39/14) entschieden.

Bei dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall kam es zu einem Sturz des Klägers aufgrund eines Unfalles des vorausfahrenden Motorradfahrers mit einem Fahrzeug im Gegenverkehr. Der Beklagte fuhr hinter dem Kläger und kam daraufhin ebenfalls zu Fall. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die insgesamt beteiligten vier Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind, wobei im gegenseitigen Einvernehmen die Sicherheitsabstände nicht eingehalten und die Reihenfolge oftmals geändert wurde. Für das OLG Frankfurt stellte sich im Ergebnis ein im Straßenverkehr vertrautes Bild dar, bei dem alle Beteiligten einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind. Jedem aus der Gruppe hätte daher die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger. Daher, so das OLG, nehmen sämtliche Teilnehmer der Gruppe billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen und geschädigt werden kann. Es liegt mithin eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahingehend vor, dass eine gemeinsame Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes erfolgt, so dass damit zwingend auch ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus einer solchen Regelverletzung, ebenso wie die Ansprüche aus Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz), vereinbart ist. Ansprüche können daher auch nicht gegen den jeweiligen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn einem der Beteiligten ein größerer Vorwurf gemacht werden könnte als dem jeweils anderen.

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