Eigenheim gegen Pelztierfarm - stinkt da was?

Ein Mandant beantragte im Juni 1993 eine Baugenehmigung für zwei Einfamilienhäuser. Die Gemeinde Seelitz/Landkreis Mittweida, in dessen Gemeindegebiet das Grundstück liegt, teilte im Juli 1993 mit, dass man nach Rücksprache beim Landratsamt die Genehmigung zum sofortigen Baubeginn erteile. Der Bauherr begann mit den Arbeiten.

Neben dem Grundstück befindet sich allerdings eine Pelztierfarm, von der Geruchsbelastungen ausgehen können. Im Hinblick auf diese möglichen Belastungen wurde dann wider Erwarten der Bauantrag durch das zuständige Landratsamt Mittweida abgelehnt. Der Bauherr erhob Widerspruch, worauf das Regierungspräsidium Chemnitz das Landratsamt anwies, die Genehmigung doch zu erteilen. Begründung: "Auf dem Land stinke es nun mal; gesundheitsgefährlich sei das noch lange nicht". Das Landratsamt erteilte dann im Februar 1996 die Baugenehmigung. Dies passte nun aber dem Nachbarn nicht, der mit Beschwerden der zukünftigen Nachbarn rechnete. Er legte Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Chemnitz. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an; der Bauherr konnte nicht mehr weiter bauen. Seine Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen blieb erfolglos.
Nach den gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren hob nun dasselbe (!) Regierungspräsidium, das zuvor die Erteilung der Baugenehmigung angeordnet hatte, die Baugenehmigung wieder auf. Gegen diese Aufhebung klagte nun wiederum der Bauherr. Und siehe da - er hatte Erfolg! Mit Urteil vom 04.09.2002 wurde die Baugenehmigung bestätigt, da der Nachbar vergessen habe, die Teilungsgenehmigung anzufechten. Aus dieser folge jedoch zwingend die Erteilung der Baugenehmigung. Doch nur kurz gefreut! Der Nachbar und das Regierungspräsidium legten Berufung zum Oberverwaltungsgericht, das die Entscheidung wieder aufhob.
Mit Urteil vom 12.08.2004 wusste der Bauherr nach nunmehr über 10 (!) Jahren, dass seine Baugenehmigung nichts wert war und er im Vertrauen auf die Genehmigung ca. 300.000 Euro in den Sand gesetzt hatte. Die Abrissanordnung erfolgte wenige Wochen später. Der Bauherr macht nunmehr vor dem Landgericht Chemnitz Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Sachsen und die Gemeinde Seelitz geltend. Ein Verschulden an dem Schaden wird von beiden aber vehement bestritten; der Rechtsstreit wird den Bauherrn also noch weitere Jahre verfolgen ...

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