Juristische Fakultät der TU Dresden scheitert mit verfassungsrechtlichem Eilantrag

Weitere Niederlage der Juristischen Fakultät der TU Dresden in ihrem Kampf gegen die Schließung!

Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 11.03.2005 (Az: 1 BvR 2298/04) eine Verfassungsbeschwerde des Dekans nicht zur Entscheidung an. Es ging inhaltlich um den durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen abgelehnten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtimmatrikulation von Studienanfängern im Wintersemester 2004/2005.

Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden im August 2004 die Universität und den Freistaat Sachsen per einstweiliger Anordnung verpflichtete, die Nichtimmatrikulation von Erstsemestern zu unterlassen, änderte das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss auf die Beschwerde von Universität und Freistaat hin ab und lehnte auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Fakultät, gestützt auf die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs.3 S.1 GG). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Juristischen Fakultät kein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohe. Durch die Nichtimmatrikulation von Studienanfängern sei die Weiterführung des Studienganges nicht gefährdet. Der Betrieb der Fakultät sei weder in Lehre noch in Forschung betroffen, weil mittelfristig über die nächsten Jahre der volle Universitätsbetrieb aufrecht erhalten bleibe. Sollte sich dies in den nächsten Jahren ändern, stünde es der Fakultät frei, auf Grundlage neuen Tatsachenvortrages einen erneuten Eilantrag zu stellen.

Fazit:   Faktisch bedeutet diese Entscheidung, dass bis zu einer Hauptsacheentscheidung in dem Streit um die Schließung der Juristischen Fakultät keine neuen Studenten immatrikuliert werden und damit wohl das endgültige Aus der Fakultät immer wahrscheinlicher wird.

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