Ist der „Gefällt mir“-Button von Facebook ein Datenschutzrisiko?

Website-Betreiber haben die Möglichkeit, eine Schaltfläche mit einem nach oben gereckten Daumen („Gefällt mir“-Button) des sozialen Netzwerks Facebooks auf ihrer Seite einzubinden. Besucher wiederum, die bei Facebook registriert sind, können dann mit einem einfachen Klick anzeigen, dass ihnen bestimmte Beiträge, Bilder oder auch Produkte gefallen.

Googles Gegenstück zum „Gefällt mir“-Button – das Einfache „+1“ – wurde erst vor Kurzem eingeführt und zeigt bereits Präsenz auf vielen Webseiten und Blogs. „+1-Empfehlungen“ sieht automatisch derjenige, der in seinem Google-Konto eingeloggt und damit verbunden ist mit seinen dort hinterlegten Kontakten. Nutzer, die auch ihre Facebook-Kontakte oder das Twitter-Profil angegeben haben, sehen auch die Empfehlungen der dort verbundenen Kontakte.
Vor dem Landgericht und anschließend vor dem Kammergericht in Berlin stritten kürzlich zwei Online-Händler um die Frage, ob es im geschäftlichen Verkehr rechtlich zulässig ist, auf einer Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" zu verwenden, ohne die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene personenbezogene Datenübertragung an Facebook zu informieren.

Der Kläger trug hierzu vor, dass, wenn ein „Gefällt mir“-Button installiert ist, das damit verbundene Programm einen ständigen Datenaustausch zwischen der Webseite und dem Server von Facebook bewirkt. Besuche nun ein Facebook-Mitglied die Webseite würde das Programm Informationen wie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie die IP-Adresse und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook weiterleiten. Sei überdies das Facebook-Mitglied während seines Besuchs auf der Webseite bei Facebook angemeldet, werde auch dessen, von Facebook vergebene Kennnummer erfasst und an Facebook übermittelt. Der Kläger sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 13 Absatz 1 TMG (Telemediengesetz), weil der Webseitenbetreiber den Besucher zu Beginn des Nutzungsvorganges weder über Art, Umfang noch den Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten sowie die Verarbeitung seiner Daten informiert habe.

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht haben den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe führen beide Gerichte aus, dass zwar ein Verstoß gegen § 13 Absatz 1 TMG vorliege, jedoch das Verhalten des Antragsgegners nicht wettbewerbswidrig sei, weil die vorgenannte Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Erfassen der personenbezogenen Daten der Facebook-Mitglieder und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht nach § 13 Absatz 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners nicht unmittelbar. Folglich sei die Schutzrichtung von § 4 Nr. 11 UWG nicht tangiert und kein wettbewerbswidriges Verhalten durch das Verwenden des Facebook „Gefällt mir“-Button gegeben (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11 sowie Beschluss vom 29.04.2011 des Kammergerichts Berlin, Az.: 5 W 88/11).

Fazit:   Für Betreiber einer Webseite sind die vorgenannten Entscheidungen eine gute Nachricht. Internetnutzer sollten sich im Klaren darüber sein, welche Auswirkungen ihr Klick-Verhalten bei der Nutzung des „Gefällt-mir“-Button von Facebook oder auch der „+1“-Empfehlung von Google haben.

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