Mehrwertsteuer – Preisangabepflicht gegenüber Endverbrauchern

Das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 327 O 656/07) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei einem Internetversandhandel die Preise auch dann mit der MwSt. auszuweisen sind, wenn eine im Internet hinterlegte Preisliste nicht an Endverbraucher gerichtet ist, diese aber Zugriff auf die Liste haben.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin vertreibt deutschlandweit Waren und Leistungen aus dem elektronischen Bereich, vorrangig über das Internet. Der Beklagte hat ebenfalls einen Internetversandhandel für Elektronik- und Überwachungstechnik. Bei seinem Internetauftritt hat dieser die Preise für die Produkte mit MwSt. ausgewiesen. Lediglich für Großkunden und Händler hat er eine Netto-Sonderliste abgebildet. Die Netto-Sonderliste kann im Internet eingesehen und downgeloaded werden. Hierin sieht die Klägerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil des Beklagten, weil er die angebotenen Geräte mit Nettopreisen anbietet und für den Endverbraucher der Endpreis nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Beklagte hätte sich insoweit aufgrund des Verstoßes einen Vorteil verschafft, so dass ihr als Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch zustünde.Der Beklagte wendete ein, die Netto-Sonderliste sei lediglich für gewerbliche Wiederkäufer zu Informationszwecken gedacht gewesen. Dies wäre insbesondere daran ersichtlich, dass von der Netto-Sonderliste aus, keine unmittelbare Bestellung möglich war. Ferner sei aus der Überschrift („Netto-Sonderliste“) erkennbar, dass der Letztverbraucher nicht angesprochen wird. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein Verstoß von § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung vorliegt, wäre dieser nicht erheblich. Dass es allenfalls zu einer unerheblichen Beeinträchtigung der Mitbewerber gekommen sei, ergebe sich daraus, dass in der Netto-Sonderliste auf jeder einzelnen Seite selbst der Hinweis enthalten ist, dass alle Preise zzgl. 19 % MwSt. gelten. Insoweit kann aufgrund dieser Angabe ein jeder durchschnittliche Verbraucher erkennen, dass die Preise ohne MwSt. ausgezeichnet sind.

Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt und hat letztendlich diesen zur Unterlassung verurteilt. In seinem vor der Entscheidung erteilten Hinweis gab das Gericht zu erkennen, dass ein Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung bereits dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Endverbraucher auf die Liste zugreift. Im Übrigen erklärte das Gericht, dass aus der Überschrift „Netto-Sonderliste“ gerade nicht eindeutig hervor geht, dass nur gewerbliche Käufer angesprochen werden. Ferner sei der Verstoß erheblich, weil bereits die Werbung mit Nettopreisen die Gefahr begründet, dass andere Unternehmer diese Angebotsdarstellungen übernehmen, um im Wettbewerb nicht benachteiligt zu sein.

Praxistipp:   Es sollte daher jeder, der einen Internetversandhandel betreibt, darauf achten, dass sämtliche Preise auf allen Seiten inkl. MwSt. ausgewiesen sind.

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