Werbung für getarnte Kamera mit Sendeeigenschaft ist verboten

Das Landgericht (LG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 17.01.2013 (Az.: 327 O 138/12) nochmals klargestellt, dass getarnte Kameras, die ein Bild senden können, Sendeanlagen im Sinne des § 90 TKG (Telekommunikationsgesetz) sind und demnach verboten sind.

§ 90 Abs. 1 TKG verbietet es, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben oder einzuführen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Zwar vermochten einfache getarnte Kameras bereits immer ihrer Natur nach geheime Aufnahmen zu ermöglichen, jedoch fehlte es ihnen regelmäßig an der Sendeeigenschaft, weil sie im Allgemeinen nicht in der Lage waren, das aufgezeichnete Material umgehend weiterzusenden. Es erfolgte lediglich eine Aufnahme. Sie fallen daher nicht unter das Verbot des § 90 Abs. 1 TKG.

Im entschiedenen Fall sendete die Kamera jedoch bei Aktivierung eine MMS mit einem aufgenommenen Bild. Somit fand eine Informationsübertragung ohne Verbindungsleitung statt, was die als Lichtschalter getarnte Kamera als Sendeanlage qualifizierte und rechtswidrig macht.
Darüber hinaus entschied das LG Hamburg in diesem Urteil, dass sendefähige Kameras, die zwar nicht als andere Gegenstände getarnt sind, dennoch beispielsweise aufgrund ihrer Größe leicht übersehen werden können, vom Verbot des § 90 TKG erfasst werden können:

Gemäß § 90 Abs. 3 TKG ist es verboten, für Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.

So einen Hinweis hat das LG Hamburg bereits in der Werbung für eine „unauffällige Überwachung“ angenommen, da es nahe liegen würde, die Aufnahmen könnten unbemerkt erfolgen.

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