Auskunftspflicht unter Miterben: Wann müssen Erben Informationen offenlegen?

Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft drehen sich häufig nicht nur um die Verteilung des Nachlasses, sondern bereits um die Frage, welche Vermögenswerte überhaupt zum Nachlass gehören und ob einzelne Miterben zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten haben, die bei der späteren Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang Miterben voneinander Auskunft verlangen können.

Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Problematik immer wieder befasst. Bereits das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 20.08.2012, Az. 5 U 821/12) die Grenzen von Auskunftsansprüchen unter Miterben aufgezeigt. Die dort entwickelten Grundsätze haben bis heute Bestand, wurden jedoch durch neuere Rechtsprechung weiter konkretisiert.

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben

Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass die bloße Stellung als Miterbe grundsätzlich keinen umfassenden Auskunftsanspruch gegen andere Miterben begründet. Die Rechtsprechung lehnt einen allgemeinen Ausforschungsanspruch ab.

Unter einem Ausforschungsanspruch verstehen die Gerichte ein Auskunftsverlangen, das lediglich auf Vermutungen oder Misstrauen gestützt wird und ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Häufig besteht innerhalb einer Erbengemeinschaft die Situation, dass ein Familienmitglied aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum Erblasser über einen erheblichen Wissensvorsprung verfügt. Dies betrifft insbesondere Kenntnisse über Konten, Vermögensbewegungen oder lebzeitige Schenkungen. Allein die Vermutung, ein anderer Miterbe verfüge über bislang unbekannte Informationen oder verschweige Nachlasswerte, genügt jedoch nicht, um einen umfassenden Auskunftsanspruch zu begründen.

Wann kann ein Miterbe dennoch Auskunft verlangen?

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten können insbesondere entstehen, wenn zwischen dem Erblasser und dem betreffenden Miterben besondere rechtliche Beziehungen bestanden haben.

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind heute insbesondere Fälle, in denen ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund einer Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht Vermögensangelegenheiten für den Erblasser geregelt hat. In diesen Konstellationen ergeben sich regelmäßig Auskunfts- und Rechenschaftspflichten aus den Vorschriften über den Auftrag (§§ 666, 259 BGB).

Auskunftspflichten bei Generalvollmacht und Kontovollmacht

Der bevollmächtigte Miterbe kann dann verpflichtet sein, über die von ihm vorgenommenen Vermögensverfügungen, Kontobewegungen und sonstigen Verwaltungshandlungen Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls Belege vorzulegen. Die Gerichte haben diese Pflichten in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt und konkretisiert.

Gerade in Erbfällen mit umfangreichen Bankvollmachten stellt dies heute einen der wichtigsten Anwendungsfälle von Auskunftsansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft dar.

Gesetzliche Auskunftsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft

Neben den allgemeinen Grundsätzen existieren verschiedene gesetzliche Vorschriften, die eigenständige Auskunftsansprüche begründen.

Besondere Bedeutung kommt § 2057 BGB zu. Danach sind Abkömmlinge verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu erteilen, die bei einer späteren Erbauseinandersetzung ausgleichspflichtig sein können.

Dabei handelt es sich beispielsweise um größere Geldgeschenke oder sonstige finanzielle Vorteile, die ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat und die bei der späteren Verteilung des Nachlasses berücksichtigt werden müssen.

Daneben bestehen weitere gesetzliche Auskunftsansprüche, etwa gegenüber Personen, die Nachlassgegenstände besitzen (§ 2027 BGB), oder gegenüber Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§ 2028 BGB).

Diese Vorschriften zeigen, dass Miterben keineswegs schutzlos gestellt sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einzelne Fallgruppen geregelt, in denen ein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

Welche Bedeutung hat § 2038 BGB für Miterben?

Bei der Frage nach Auskunftsansprüchen unter Miterben darf auch § 2038 BGB nicht außer Betracht bleiben. Danach sind die Miterben verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache aller Miterben, sodass jeder Miterbe an wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen ist.

Aus dieser gemeinschaftlichen Verwaltungsverantwortung ergeben sich zwar keine uneingeschränkten Ausforschungsansprüche. Gleichwohl folgen daraus Mitwirkungs-, Informations- und Rücksichtnahmepflichten innerhalb der Erbengemeinschaft.

Ein Miterbe, der über nachlassrelevante Unterlagen oder Informationen verfügt, kann deshalb regelmäßig nicht verlangen, dass die übrigen Miterben die Nachlassverwaltung „im Blindflug“ durchführen.

Einsicht in Kontoauszüge und Nachlassunterlagen – wann besteht ein Anspruch?

In der Praxis kann sich hieraus beispielsweise ein Anspruch auf Einsicht in Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen, Steuerunterlagen oder sonstige den Nachlass betreffende Dokumente ergeben, soweit diese Informationen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder dessen spätere Auseinandersetzung erforderlich sind.

§ 2038 BGB stellt damit zwar keinen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben bereit, stärkt aber die Stellung des einzelnen Miterben erheblich. Die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung setzt zwangsläufig ein Mindestmaß an Transparenz und Informationsaustausch voraus. Ein Miterbe darf deshalb wesentliche Informationen über den Nachlass grundsätzlich nicht dauerhaft für sich behalten.

Warum gibt es keinen unbegrenzten Auskunftsanspruch?

Die Ablehnung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs unter Miterben hat durchaus nachvollziehbare Gründe.

Ein uneingeschränktes Auskunftsrecht würde nahezu jede Erbauseinandersetzung mit umfangreichen Ermittlungs- und Offenlegungspflichten belasten. Zudem könnte ein Miterbe gezwungen sein, Informationen preiszugeben, die seine eigene Rechtsposition beeinträchtigen oder sogar Ansprüche gegen ihn selbst begründen.

Die Rechtsprechung versucht daher, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Miterben und dem Schutz berechtigter eigener Interessen herzustellen. Auskunftsansprüche werden deshalb nicht pauschal gewährt, sondern an konkrete gesetzliche Voraussetzungen oder besondere Rechtsbeziehungen geknüpft.

Fazit: Welche Rechte haben Miterben bei der Nachlassaufklärung?

Die zentrale Aussage der Rechtsprechung gilt auch heute unverändert: Allein die Miterbenstellung begründet keinen allgemeinen Auskunfts- oder Ausforschungsanspruch gegen andere Miterben.

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten können jedoch insbesondere dann bestehen, wenn ein Miterbe aufgrund einer Vollmacht für den Erblasser tätig geworden ist, gesetzliche Sondervorschriften eingreifen oder bereits eine gesicherte Anspruchsposition besteht, deren Umfang ohne die begehrte Auskunft nicht festgestellt werden kann.

Darüber hinaus verpflichtet § 2038 BGB die Miterben zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses. Hieraus ergeben sich Informations- und Mitwirkungspflichten, die in der Praxis häufig dazu führen, dass ein Miterbe Einsicht in nachlassrelevante Unterlagen verlangen kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses erforderlich ist.

Für die Praxis bedeutet dies: Zwar gibt es keinen allgemeinen Ausforschungsanspruch unter Miterben. Die Rechtsordnung stellt den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft jedoch verschiedene Instrumente zur Verfügung, um die für die Nachlassverwaltung und Erbauseinandersetzung erforderliche Transparenz zu schaffen.


Hinweis: 

Zum "Dauerbrenner: Die Auskunftspflicht unter Miterben" haben wir bereits 2013 einen viel gelesenen Beitrag veröffentlicht. Die dort dargestellten Grundsätze sind weiterhin aktuell und bilden die Grundlage der heutigen Rechtsprechung. Zum Beitrag gelangen Sie hier >>.

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