Bevorstehende berufliche Nachteile sind kein Argument gegen eine beabsichtigte Fahrerlaubnisentziehung

Verkehrsrecht

Gleich zu Beginn aber der Hinweis auf die Rechtslage bei Fahrverbot: Dort ist es etwas anders.

Liegt eine unzumutbare Härte vor, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen des Fahrverbotes, darf es gegenüber einem Betroffenen ohne Vorbelastungen nicht verhängt werden. Es kann in solchen Fällen durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren oder nach Erreichen einer bestimmten Punktegrenze durch die Fahrerlaubnisbehörde unterscheidet sich vom Fahrverbot aber beträchtlich. Beim Fahrverbot erhält man nach Ablauf der Verbotsfrist den zuvor in amtliche Verwahrung gegebenen Führerschein zurück und kann ihn weiter benutzen. Hingegen führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Vernichtung des Dokumentes Führerschein. Man muss die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer sogenannten Sperrfrist neu beantragen.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze. Der Betroffene hatte eingewendet, dass die Maßnahme zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führen würde. Hierzu führt das Gericht aus, dass negative berufliche Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung eine im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härte darstellen. Darauf kann sich ein Betroffener zur Abwendung der Maßnahme daher nicht berufen (VG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2023, Az.: 4 L 577/23; Pressemitteilung des Gerichts Nr. 20/2023 vom 26.07.2023).

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