Bislang ging man in Praxis und Rechtsprechung davon aus, dass nur Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit arbeitgeberseitig dokumentiert werden müssen und eine weitere, aktuelle und vor allem vollständige Arbeitszeitaufzeichnung arbeitgeberseitig nicht zwingend von Nöten seien. Diese bisher übliche Sichtweise wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21, radikal ...