Was kostet ein Zivilprozess? Anwaltsgebühren in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren

Wer einen Zivilprozess führt oder sich gegen eine Klage verteidigen muss, stellt sich früher oder später die Frage: Welche Anwaltskosten entstehen eigentlich – und wie erhöhen sich diese, wenn der Rechtsstreit in die Berufung geht?

In meinem letzten Beitrag habe ich mich bereits mit der Frage „Wie hoch sind die Anwaltskosten?“ beschäftigt. Aufgrund des Interesses möchte ich dieses Thema fortsetzen und nun erläutern, wie sich die Anwaltsgebühren in einem Zivilprozess zusammensetzen.

Die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Entscheidend für die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist in erster Linie der Gegenstandswert, im gerichtlichen Verfahren regelmäßig als Streitwert bezeichnet.

Welche Gebühren entstehen in der ersten Instanz? Was kostet eine Berufung zusätzlich? Und weshalb fällt bei einem gerichtlichen Vergleich eine weitere Gebühr an?
Diesen Fragen gehe ich nachfolgend nach.

1. Die Gebührentatbestände in der ersten Instanz (Amts- oder Landgericht)

In der ersten Instanz (Amtsgericht oder Landgericht) wird im RVG das Fundament der Abrechnung normiert. In der ersten Instanz (Regelfall) sind das die 

  • Verfahrensgebühr mit einem Ansatz von 1,3
  • Terminsgebühr mit einem Ansatz von 1,2
  • Einigungsgebühr mit einem Ansatz von 1,0

(1) Die Verfahrensgebühr 
Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sobald der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder zu verteidigen, und erste Schritte einleitet (z. B. das Entwerfen der Klageschrift (Klägerseite) oder Klageerwiderung (Beklagtenseite), verdient er diese Gebühr. 

  • Der Regelsatz ist 1,3.
  • Ermäßigung: Endet der Auftrag vorzeitig (z. B. bevor die Klageschrift bei Gericht eingereicht oder bevor ein Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht wurde), ermäßigt sich der Satz auf 0,8.

(2) Die Terminsgebühr
Die Terminsgebühr belohnt den Rechtsanwalt für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

  • Der Regelsatz ist 1,2.
  • Besonderheit (fiktive Terminsgebühr): Die Terminsgebühr kann auch ohne physische mündliche Verhandlung entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheidet oder wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.

(3) Die Einigungsgebühr 
Umgangssprachlich oft Vergleichsgebühr genannt, entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit der Parteien durch den Abschluss eines Vertrags unter gegenseitigem Nachgeben (Vergleich) beigelegt wird.

  • Satz bei rechtshängigen Ansprüchen: 1,0. (Befindet sich die Sache bereits im gerichtlichen Verfahren, belohnt der Gesetzgeber die Entlastung der Justiz mit diesem Satz).
  • Satz bei nicht-rechtshängigen Ansprüchen: 1,5, sofern über Ansprüche geeinigt wird, die vorher noch nicht gerichtlich geltend gemacht wurden [z. B. beim Miteinbeziehen von Folgestreitigkeiten, siehe auch 3. (4)].

2. Die Gebührentatbestände in der Berufungsinstanz (Oberlandes- oder Landgericht)

Wird gegen das erstinstanzliche Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, beginnt gebührenrechtlich ein neuer, eigener Rechtszug (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gesetzgeber trägt dem höheren Aufwand und den strengeren Zulässigkeitsprüfungsvoraussetzungen in der zweiten Instanz Rechnung, indem er die Gebührensätze anhebt. 

Berufungsinstanz (Regelfall):

  • Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,6
  • Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 
  • Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,3

(1) Die Verfahrensgebühr 
Für das Führen des Verfahrens in der Berufungsinstanz erhält der Rechtsanwalt eine deutlich höhere Verfahrensgebühr.

  • Der Regelsatz ist 1,6.
  • Ermäßigung: Auch hier gibt es eine Reduzierung auf 1,1, falls der Auftrag vorzeitig endet, bevor die Begründungsschrift eingereicht oder Sachanträge gestellt wurden.

(2) Die Terminsgebühr
Die Terminsgebühr verbleibt in ihrer Höhe identisch zur ersten Instanz, berechnet sich nun jedoch logischerweise aus dem Streitwert der Berufung.

  • Der Regelsatz ist 1,2.
  • Umfang: Sie deckt die Wahrnehmung des Berufungstermins vor dem Senat oder der Zivilkammer ab.

(3) Die Einigungsgebühr
Gelingt es den Parteien, sich in der zweiten Instanz gütlich zu einigen, entsteht die Einigungsgebühr mit einem im Vergleich zur ersten Instanz leicht erhöhten Satz.

  • Satz bei rechtshängigen Ansprüchen ist der Satz: 1,3. Das Gesetz spiegelt hier wider, dass eine Einigung in einem fortgeschrittenen Stadium des Rechtsstreits oft schwieriger zu erzielen ist.

3. Besonderheiten und Mechanismen bei der Abrechnung

Um eine fehlerfreie Abrechnung zu gewährleisten, müssen Anwälte und Gerichte (im Rahmen des selbständigen Kostenfestsetzungsverfahrens) spezifische Sonderregeln beachten:
(1)    Die Auslagenpauschale: In jeder Instanz fallen zusätzlich zu den Gebühren Pauschalen für Post und Telekommunikation an. Diese betragen 20 % der Gebühren, jedoch gedeckelt auf 20,00 € pro Instanz.
(2)    Die Umsatzsteuer: Auf die Summe aus Gebühren und Auslagen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) aufgeschlagen.
(3)    Anrechnung außergerichtlicher Kosten: War der Anwalt bereits vorgerichtlich tätig, hat er eine Geschäftsgebühr verdient. Diese wird zur Hälfte (maximal mit einem Satz von 0,75) auf die nachfolgende 1,3-Verfahrensgebühr der ersten Instanz angerechnet. Wichtig: Beim Übergang von der ersten in die zweite Instanz findet keine Anrechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr statt, da es sich um getrennte Rechtszüge handelt.
(4)    Der Mehrwert-Vergleich: Werden im Rahmen eines Vergleichs (egal ob in Instanz I oder II) Ansprüche mitverglichen, die eigentlich nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens waren, entstehen sogenannte Differenzverfahrensgebühren. Die Gesamtgebühr wird dann über die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG gedeckelt, um eine unzulässige Gebührenkumulation zu verhindern.

Sofern der Rechtsanwalt im Zivilprozess mehr als eine Person vertritt, beispielsweise Eheleute gemeinsam klagen oder verklagt werden, so steht dem Rechtsanwalt hierfür eine Erhöhungsgebühr von 0,3 (nur) auf die Verfahrensgebühr zu. Je mehr Personen vertreten werden, um so höher steigt der Ansatz der Verfahrensgebühr, insgesamt aber maximal auf 2,5.

Der Streitwert wird durch das Gericht für jede Instanz gesondert durch Beschluss festgestellt. Nach diesem Streitwert bestimmen sich dann die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

Die Abrechnung eines Zivilprozesses erfordert eine strikte Trennung der Instanzen. Während die erste Instanz das finanzielle Fundament legt, steigen die Kostenrisiken in der Berufungsinstanz durch die angehobenen Sätze der Verfahrens- und Einigungsgebühr spürbar an. Das System des RVG stellt dabei sicher, dass der anwaltliche Arbeitsaufwand – vom reinen Aktenstudium über die Präsenz vor Gericht bis hin zur konsensualen Streitbeilegung – transparent und streitwertabhängig vergütet wird.

Das Gerichtsverfahren endet stets mit einer Kostengrundentscheidung oder im Vergleichsfall mit einer einvernehmlichen Kostenaufteilung, beispielsweise, dass die Klägerseite oder die Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat oder auch eine Quote bestimmt wird, wie zum Beispiel, dass die Klägerseite 30 % und die Beklagtenseite 70 % der Kosten des Rechtstreites zu tragen haben. Das Ausrechnen des tatsächlich zu bezahlenden Betrages an die eine oder andere Partei des Prozesses übernimmt dann der Rechtspfleger in einem eigenen Verfahren, dem Kostenfestsetzungsverfahren (wie oben schon erwähnt).

Gestatten Sie mir einen Hinweis zur Einigungs- bzw. Vergleichsgebühr. Ich will nicht darauf hinaus, dass mir der Spruch „Die Rechtsanwälte haben immer nur die (zusätzliche) Vergleichsgebühr im Kopf“ wohl bekannt ist und in jedem Spruch auch Wahrheit steckt. Der Vergleich kommt aber nur zustande, wenn die Parteien sich diesen wohl überlegt haben und dieser dem Risiko der Sach- und Rechtslage gerecht wird. Die Anwaltskosten, einschließlich die Einigungs- bzw. Vergleichsgebühr, sind „lediglich“ die (ausrechenbare) Folge einer wirtschaftlichen und vernünftigen Streitbeilegung, zu denen die Parteien, aus welchen nachvollziehbaren Gründen auch immer, vorher nicht in der Lage waren. Ich als Anwalt (nicht das Gericht!) stehe in der Verantwortung und muss dafür Sorge tragen, dass die gefundene Einigung tatsächlich klar und eindeutig ist, den Rechtsstreit verbindlich beendet und der Inhalt des Vergleiches vollzogen oder vollstreckt werden kann.

Eine tragfähige Einigung ist häufig das Ergebnis intensiver Verhandlungen, sorgfältiger rechtlicher Prüfung und verantwortungsvoller anwaltlicher Beratung. Gerade diese zusätzliche Tätigkeit wird durch die Einigungsgebühr vergütet.

Anwaltskosten und Gerichtskosten selbst berechnen

Sie möchten wissen, mit welchen Kosten Sie bei einem Zivilprozess rechnen müssen?
Im Internet finden Sie unter dem Stichwort „Prozesskostenrechner“ verschiedene Angebote, mit denen sich die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten anhand des Streitwerts berechnen lassen.
Beachten Sie jedoch, dass solche Berechnungen regelmäßig von einem typischen Verfahrensablauf ausgehen. Zusätzliche Gebühren, Auslagen, besondere Verfahrenskonstellationen oder die Kosten einer Berufung können das Ergebnis verändern. Ein Prozesskostenrechner bietet deshalb eine erste Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Kostenrisikos.

[Detailinformationen: Rechtsanwalt & Wirtschaftsmediator Jörg Vollard, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Telefon 0351 80718-20, info@dresdner-fachanwaelte.de]
 

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