Wir hatten bereits im Newsletter berichtet, dass ein Streit zwischen den Finanzgerichten besteht, ob die Rechtsanwaltskosten für ein Ehescheidungsverfahren steuerrechtlich abzugsfähig sind. Eine für Steuerzahler günstige Auffassung dazu hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertreten. Aktuell entscheiden sich die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen die Anerkennung der Scheidungskosten im Streitjahr 2013. Sie stellen nach Auffassung der Richter keine außergewöhnliche Belastung dar und können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Richter gehen davon aus, dass eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstellt. Das Gericht bezieht sich dabei auf Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis), wonach derzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen. Es gibt also nur doppelt so viele Eheschließungen wie Scheidungen.
Zudem haben die Richter die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Einkommensteuergesetz) so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (Niedersächsisches FG vom 18.2.2015, Az.: 3 K 297/14). Zu dieser Auffassung kam im Übrigen auch das hiesige Sächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 13.11.2014 (Az.: 2 K 1399/14).
Fazit: In der Regel wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus, d. h., Kosten infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses schmälern die Steuerlast. Das Niedersächsische Finanzgericht spricht nun einer Ehescheidung die Außergewöhnlichkeit ab. Es ist daher dringend anzuraten, die Geltendmachung von Prozesskosten eines Scheidungsverfahrens mit einem Steuerberater zu erörtern, um steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden. Es wird wohl dazu kommen müssen, dass sich der Bundesfinanzhof abschließend positioniert.