Altes Auto, keine Wertminderung?

Verkehrsrecht

Fahrzeuge vom Typ Porsche sind bekannterweise wertstabile Mobilien. In besonderem Maße gilt dies zur Zeit wohl für das Modell 993. Die Gebrauchtwagenpreise scheinen seit 1998 nicht zu fallen, sondern im Gegenteil stabil zu bleiben, bei einigen Ausführungen sogar zu steigen. Bezogen auf die Preisentwicklung im Gesamtfahrzeugmarkt handelt es sich beim 993 deshalb um ein Modell, für das man auch den Begriff Liebhaberfahrzeug wählen kann. Um so ärgerlicher ist ein unverschuldeter Unfall mit Schadensersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn über die Tatsache des mit der Schadensregulierung verbundenen Aufwandes hinaus die Versicherung, aber auch viele Sachverständige den Ansatz einer merkantilen Wertminderung als Schadensposition ablehnen werden.

Begründet wird dies mit Regeln, die sich scheinbar aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung ableiten lassen. Danach könne man bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind und mehr als 100.000 km gelaufen haben, keinen Wertminderungsbetrag mehr ansetzen. Diese schematische Betrachtungsweise lässt sich auf den 993 und wohl auch auf andere ältere Porschemodelle nicht übertragen. Man muss kein Kfz-Sachverständiger sein, um zu der Erkenntnis zu kommen, dass sich die vom Verkäufer anzugebende Unfallwageneigenschaft beim Verkauf eines 993 nachteilig auf die Preischancen auswirken wird. Gleichwohl wenden viele Sachverständige unkritisch tabellarische Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der Wertminderung an und kommen damit zu dem Ergebnis Null. Der 993-Halter sollte sich damit nicht zufrieden geben. Mit fundierter Begründung, die sich auch auf Rechtsprechung zu Sonderfahrzeugen stützen kann, wird er mit guten Erfolgsaussichten der Argumentation der gegnerischen Haftpflichtversicherung entgegentreten können und einen Wertminderungsbetrag durchsetzen können. So war es war schließlich auch in jenem Fall vor dem Amtsgericht Kamenz (Az.: 2 H 3/05), der Anlass dieses Beitrages war.

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