Anhörungsbogen per EDV erstellt - Bußgeldvorwurf verjährt?

Verkehrsrecht

Bußgeldvorwürfe im Straßenverkehr verjähren in der Regel drei Monaten nach der Tat – es sei denn, der Lauf dieser Verjährung wird durch bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsbehörde unterbrochen. Der § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beinhaltet verschiedene Unterbrechungsmöglichkeiten, wie z. B. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Beauftragung eines Sachverständigen oder den Erlass eines Bußgeldbescheides.

Die von den Bußgeldstellen am häufigsten genutzte Unterbrechungsmöglichkeit ist die Versendung eines sog. Anhörungsbogens, mit dem dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid wird ein solcher Anhörungsbogen mit einfacher Post verschickt. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung eines solchen Anhörungsbogens muss die Bußgeldstelle allerdings nicht beweisen, dass dieser Bogen auch angekommen ist – es genügt nach anerkannter Rechtssprechung bereits dessen Versendung. Dies sehr zum Leidwesen vieler Schnellfahrer, die nach dem Ablauf von drei Monaten ohne Nachricht von der Bußgeldstelle schon an eine Verjährung glauben. Zu der Frage, was nun die Bußgeldstelle beachten muss, ob und wenn ja, in welcher Form ein automatisch erstellter Anhörungsbogen genügt oder ob es einer nachweisbaren Individualentscheidung des Bußgeldsachbearbeiters bedarf, möchten wir auf den aktuellen Aufsatz unseres Kollegen Kucklick in der renommierten Verkehrsrechtszeitschrift „Deutsches Autorecht“ 11/2005 S. 611 ff bzw. auf seine individuelle Beratung in Ihrem Einzelfall verweisen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: