Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Flensburg-Punkte

Verkehrsrecht

Am 25.09.2008 gab es eine Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts über drei Urteile, die sich mit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) beschäftigen. Die ohnehin schon schwierige Materie ist in der Presse nicht immer richtig wiedergegeben worden. Das begann schon bei dem Umgang mit Fachbegriffen. Wir reden hier beispielsweise von Tilgung und nicht von Verjährung. Was ändert sich nun aber tatsächlich?

Wer ein freiwilliges, also nicht ein angeordnetes Aufbauseminar absolviert, bekommt dafür so genannte Bonuspunkte (auch Punkterabatt genannt). Solange bis zur Ausstellung der Bescheinigung noch keine 9 Punkte erreicht sind, gibt es 4 Bonuspunkte, ab 9 Punkte bis 13 Punkte sind es nur noch 2 Bonuspunkte. Die Frage war aber bislang, welche Punkte gezählt werden müssen. Die deutschen Oberverwaltungsgerichte (OVG) hatten hierzu eine unterschiedliche Auffassung. Einige OVGs meinten, es komme nur auf die Punkte an, die zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahme am Aufbauseminar im VZR eingetragen sind. Weil im Register nur Punkte eingetragen werden, die zu rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gehören – erst dann werden sie von den Stellen der dazugehörigen Entscheidung an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet –, nannte man diese Auffassung das Rechtskraftprinzip. Der Vorteil für die Betroffenen liegt darin, dass in gewissem Maße der Eintritt der Rechtskraft eines laufenden Verfahrens beeinflussbar ist, so dass man auf diesem Wege zu einer besseren Bewertung des Aufbauseminars kommen konnte.

Andere OVGs entschieden sich für das Tattagprinzip. Sie haben nicht nur die Punkte aus eingetragenen Verfahren zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung berücksichtigt, sondern auch die Punkte aus später eingetragenen Verfahren, deren Begehungsdatum (Tattag) vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung lag. Der scheinbare Widerspruch, bei der Bewertung der Bonuspunkte Verfahren berücksichtigen zu müssen, die zum Ausstellungszeitpunkt der Teilnahmebescheinigung noch nicht im VZR eingetragen sind, löst sich, wenn man weiß, dass sich diese Frage erst dann stellt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über das Überschreiten einer bestimmten Punktegrenze (bspw. bei mehr als 17 Punkten mit der Folge Fahrerlaubnisentziehung) tätig werden will und gegen den Punkteinhaber Maßnahmen ergreifen muss. Bei dieser rückwirkenden Betrachtung kann der Punktestand nach den Vorgaben der jetzigen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung geprüft werden.
Was ändert sich in Sachsen? An sich nichts, weil das OVG Bautzen ohnehin Anhänger des Tattagprinzips war. Möglicherweise haben sich aber einige sächsische Fahrerlaubnisbehörden an dem Rechtskraftprinzip orientiert und werden jetzt ihre Verwaltungspraxis umstellen. Schlechter wird es für die Führerscheininhaber dadurch in jedem Fall.

Eine andere Frage ist allerdings vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden: Muss die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, wenn zwar nach dem Tattagprinzip für einen bestimmten Zeitpunkt mindestens 18 Punkte gezählt werden können, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde aber wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgung nur noch weniger als 18 Punkte vorhanden sind oder sogar nie im VZR gleichzeitig mindestens 18 Punkte eingetragen waren? Entschieden wurde nur der Fall, dass es auf den konkreten Punkteeintrag zum Zeitpunkt des Widerspruchbescheides im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ankommt, sondern nur auf den Punktestand bei der Erstentscheidung (BVerwG 3 C 3.07; 3 C 21.07, 3 C 34.07).

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