Verkehrsrecht
Bußgeldrecht: Einschneidende Gesetzesänderungen ab 01.07.2026
Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren verdoppelt
Die auch an Stammtischen bekannte Verfolgungsverjährungsfrist von nur 3 Monaten wurde auf 6 Monate erhöht. Betroffen sind nicht nur neue Verfahren mit Verstößen ab 01.07., sondern alle bis zum 30.06. noch nicht verjährten Zuwiderhandlungen.
Bislang mussten die Bußgeldstellen innerhalb von 3 Monaten den Fahrer ermitteln. Insbesondere bei Firmenfahrzeugen war das mitunter eine zähe Angelegenheit und bot dem einen oder anderen doch die Chance auf Eintritt der Verjährung, bevor er als möglicher Fahrer ins Visier der Verfolgungsbehörde geraten war. Die Möglichkeit, in diesen Fällen eine Fahrtenbuchauflage anzuregen, war oft nicht Abschreckung genug für die betroffenen Firmen, den richtigen Fahrer nicht rechtzeitig zu benennen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist lässt den Behörden nun mehr Zeit, um weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Aus meiner Praxis kann ich die Vermutung aufstellen, dass sich das erheblich auswirken wird.
Punktehandel künftig mit hohen Bußgeldern sanktioniert
Die andere Änderung betrifft die Einführung eines neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes. In § 4c Straßenverkehrsgesetz ist nun geregelt, dass es verboten ist, über den Beteiligten eines Verkehrsverstoßes zu täuschen. Diese Neuerung betrifft aber erst Fälle ab 01.07.2026 und gilt nicht rückwirkend. Die neue Vorschrift zielt auf den früher möglichen Punktehandel. Es gab Anbieter, die eine dritte Person vermittelten, die dann den Verstoß „auf sich nahm“. Dadurch blieb der richtige Fahrer verschont. Das genaue Verfahren soll hier nicht vertieft werden. Ganz einfach war es nicht, das gewünschte Ziel an der Strafbarkeit vorbei zu erreichen.
Jetzt droht dem Vermittler (§ 4c Abs. 2 StVG), aber auch den anderen Beteiligten (§ 4c Abs. 1 StVG) ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro. Sicher wird sich erst in den nächsten Jahren genauer herausstellen, wie solche Taten dann wirklich geahndet werden und vor allem, welche Handlungen dann tatsächlich darunterfallen. Die Fallgestaltung, dass sich jemand einen Dritten sucht, der dann sich selbst bezichtigt, wird aber mit Sicherheit dabei sein. Von diesen Fällen gab es bislang vermutlich eine hohe Zahl. Man bedenke, dass auch innerfamiliäre Fälle (Mutter übernimmt die in der Probezeit begangene Tat der Tochter) dazugehören.
[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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