Bußgeldverfahren: Die Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der gerichtlichen Hauptverhandlung

Verkehrsrecht

Nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid prüft die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) zunächst, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden kann. Kommt sie zu diesem Ergebnis, gibt sie die Akte an das örtlich zuständige Amtsgericht ab. Dort wird der für Bußgeldsachen zuständige Richter einen Termin für eine sogenannte Hauptverhandlung ansetzen. Der Betroffene bekommt dann eine Terminladung zugestellt. In dieser Situation werden immer wieder dieselben Fragen gestellt: Muss ich an der Gerichtsverhandlung teilnehmen? Kann mein Anwalt mich nicht vertreten? Warum so viel Aufwand für eine so kleine Sache? Haben die nichts Besseres zu tun? Häufig werden die letzten beiden Fragen noch mit Anmerkungen zum Rechtsstaat garniert.

Zum Rechtsstaat gehört in erster Linie, dass der betroffene Bürger gegen ihn gerichtete hoheitliche Maßnahmen (bsw. Bußgelder, Fahrverbote) von einer unabhängigen Instanz überprüfen lassen kann. Dafür muss ein vorher überschaubares und angemessenes Verfahren vorgesehen werden, das jeden Betroffenen gleichstellt. Die Bedeutung der Sache kann zwar Einfluss auf das Verfahren besitzen, darf aber nicht dazu führen, dass Einwände des Betroffenen abgeschnitten werden. Was gäbe es auch für Alternativen? Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann schließlich nicht nur wegen der Geringfügigkeit der Angelegenheit die Bußgeldstelle dazu verpflichten, das Verfahren einzustellen. Wäre es so, würde wohl jeder immer Einspruch einlegen und es gäbe überhaupt keine Verurteilungen mehr. Grundsätzlich sollte man es daher positiv sehen, dass ein solches Verfahren überhaupt zur Verfügung steht.

Die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung ist für den Betroffenen eine Pflichtveranstaltung. Das hat der Gesetzgeber in § 73 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) angeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene in Hamburg lebt und der Gerichtstermin in München stattfindet. Selbst bei der Terminierung der Tageszeit für den Beginn der Verhandlung muss der Richter darauf keine Rücksicht nehmen. Wer als Betroffener meint, eine Bußgeldverhandlung sei eine ihm zu gewährende Dienstleistung des Amtsgerichts mit entsprechender Rücksichtnahmepflicht des Gerichts, wird auf wenig Gegenliebe stoßen. Bußgeldrichter verlangen grundsätzlich, dass sich der Betroffene nach den Terminen des Gerichts zu richten hat und nicht umgedreht. Selten werden private Verhinderungen (bei Urlaubsreisen nur nach Vorlage von Buchungsunterlagen), nahezu nie berufliche Verhinderungen des Betroffenen, berücksichtigt. Davon mag es Ausnahmen geben, die man aber nur mit erheblichem Begründungsaufwand erreichen wird. Das ist die Ausgangslage.

Wer partout nicht zum Termin fahren will, kann beantragen, von der Anwesenheitspflicht befreit zu werden. Dieser Antrag wird in § 73 Absatz 2 OWiG geregelt. Der Bußgeldrichter gibt ihm statt, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Einschränkung „Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte“ gilt für beide Varianten. Wenn sich jemand vorab schriftlich im Gerichtsverfahren zur Sache äußert, können sich daraus weitere Fragen ergeben, die ein Richter durchaus als wesentliche Gesichtspunkte verstehen kann, so dass er sich am Ende zur Befreiung von der Anwesenheitspflicht nicht entschließt. Außerdem ist eine schriftliche Einlassung auch oft nicht völlig eindeutig und deshalb vielleicht auch zu Lasten des Betroffenen auslegbar. Die erste Alternative des § 73 Absatz 1 OWiG sollte daher für einen Antrag auf Entpflichtung die Ausnahme bleiben.

Die zweite Alternative, zu erklären, sich zur Sache nicht äußern zu wollen, ist die Regel. Allerdings hat auch sie einen Haken. Solange das Gericht nicht davon ausgehen darf, dass der Betroffene auch der Fahrer des Tatfahrzeuges war, fehlt es an einem wesentlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung im Verfahren. Die Fahreridentität muss geklärt sein. Folglich muss man, um den Antrag positiv beschieden zu bekommen, zusätzlich erklären, der Fahrer gewesen zu sein. Das ist quasi ein „kleines Geständnis“. Mit dieser Kombination (Fahrereigenschaft einräumen, aber sonst keine Erklärungen abgeben) hat das Gericht keinen Ermessensspielraum für die Entscheidung über den Antrag. Es muss ihm stattgeben. Sinn macht diese Vorgehensweise aber nur dann, wenn die Frage der Fahreridentifizierung klar oder verzichtbar ist. Wenn nur noch allein darauf die Verteidigung gestützt werden kann, sollte man sich überlegen, selbst zum Termin zu fahren oder den Einspruch gleich zurückzunehmen.

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