Flensburg: Die Punktereform ist durch – Wie wirkt sie sich auf Übergangsfälle aus?

Verkehrsrecht

Eines ist klar: Ab 1. Mai 2014 werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten in Flensburg anders bewertet. Auf alte Eintragungen wird aber auch in Zukunft noch altes Recht angewendet. Für laufende Verfahren gibt es Übergangsregelungen.
Weil man in gewissen Grenzen den Ablauf eines Verfahrens durch geschickte Verteidigungsstrategien steuern kann, wird sich in nächster Zeit oft die Frage stellen, ob die Eintragung in Flensburg nach altem oder neuem System besser ist.

Welches Recht für die Eintragung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung und nicht etwa nach dem Tag der Rechtskraft. Wenn man zum Beispiel in einem laufenden Verfahren am 10. April 2014 einen Einspruch zurücknimmt, tritt an diesem Tag auch Rechtskraft ein. Die Eintragung in Flensburg hängt jetzt aber davon ab, wie schnell das rechtskräftige Ergebnis von Bußgeldstelle, Amtsgericht oder Staatsanwaltschaft dorthin gemeldet wird und wann es nach Eintreffen der Meldung in Flensburg zur Eintragung kommt. Auf die Dauer dieses Verwaltungsverfahrens hat der Betroffene oder sein Verteidiger leider keinen Einfluss. Um das eine oder andere Ergebnis zu erzielen, sollte man daher die Entscheidung über diese Frage rechtzeitig treffen und dann, wenn die Eintragung nach altem Recht angestrebt wird, die Rechtskraft im Verfahren spätestens Ende März 2014 herbeiführen.
Weil sich nicht generell sagen lässt, dass jede Eintragung nach neuem Recht günstiger ist als nach altem Recht, gibt es auch keine für alle Fälle gültige Empfehlung.

Beispiele:
a.    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h führt nach altem Recht zu einer Eintragung von einem Punkt und einer Tilgungsfrist von einem Jahr. Nach neuem Recht gibt es ebenfalls einen Punkt, aber eine Tilgungsfrist von 2½ Jahren. Wer aber bereits zwei Punkte aus früheren Verstößen im Register stehen hat, bekommt bei Eintragung vor dem 01.05.2014 einen Punkt hinzu, so dass die Gesamtpunkte ab 01.05.2014 nach der Umrechnungstabelle mit einem Punkt (neu) bewertet werden. Wird die Eintragung aber erst nach dem 30.04.2014 vorgenommen, stehen 2 Punkte (alt) zu Buche, die nach der Umrechnungstabelle als 1 Punkt (neu) bewertet werden plus 1 Punkt aus der neuen Eintragung, insgesamt dann also 2 Punkte in einem System, in dem es schon bei Erreichen von 8 Punkten zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.
Klare Empfehlung für diesen Fall: Nach altem Recht eintragen lassen und vielleicht besser geringe Chancen auf Einstellung des Verfahrens auf anderem Wege sausen lassen.

b.    Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es nach dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot. Nach neuem Recht werden alle Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot mit 2 Punkten eingetragen. Wird die Eintragung aber noch vor dem 01.05.2014 vorgenommen, werden 3 Punkte (alt) eingetragen, die – für sich genommen – ab 01.05.2014 mit 1 Punkt (neu) bewertet werden. Zu beachten ist dann auch die unterschiedliche Tilgungsfrist. An die Eintragung vor dem 01.05.2014 folgt eine zweijährige Tilgungsfrist; bei Eintragung nach dem 30.04.2014 sind es fünf Jahre(!).
Auch hier die Empfehlung: Eintragung vor dem 01.05.2014.

c.    Richtig schwierig wird es bei schon vorhandenen Eintragungen, die längere Zeit zurück liegen. Sind beispielsweise schon 6 Punkte aus mehreren alten Eintragungen vorhanden und liegt die Rechtskraft der letzten Eintragung schon 1½ Jahre zurück, empfiehlt es sich vielleicht, eine drohende neue Eintragung über den 30.04.2014 hinaus zu verzögern. Eine Eintragung nach neuem Recht hemmt nämlich die Tilgung alter Eintragungen nicht mehr, so dass die 6 Punkte in jedem Fall zwei Jahre nach Rechtskraft der letzten Eintragung aus dem Register verschwinden werden. Erfolgt die neue Eintragung aber noch vor dem 01.05.2014, könnte sich die Tilgung aller Punkte noch bis zum 30.04.2016 verzögern.
Ergebnis: Keine klare Empfehlung. Man muss Vor- und Nachteile sehr genau gewichten.

Sicher lässt sich die Liste solcher Beispiele noch lang fortsetzen. Sie sollte aber nur aufzeigen, dass die Beurteilung einer drohenden Punkteeintragung in der nun bis zum 01.05.2014 laufenden Übergangszeit kompliziert werden kann und dass man ohne genaue Kenntnis von altem und neuem System schnell für sich eine falsche Entscheidung treffen kann.

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