Dumm gelaufen – Fahrverbot nach Unfall beim Linksabbiegen

Verkehrsrecht

Man stelle sich vor, an einer innerörtlichen beampelten Kreuzung nach links abbiegen zu wollen. Man bekommt Grün, der Gegenverkehr auch. Gegenüber hält trotz Grün ein Transporter schon etwas im Kreuzungsbereich, der Fahrer winkt und gibt Zeichen, dass man vor ihm abbiegen solle. Man folgt dieser Aufforderung, fährt vor dem Transporter nach links in Richtung Zielstraße, als genau in diesem Moment ein entgegenkommender Radfahrer rechts am Transporter und von diesem anfangs verdeckt ebenfalls in die Kreuzung einfährt. Mit ihm kommt es zur Kollision mit leichten Verletzungen des Radfahrers als Folge.

Verursacher des Unfalles ist der Linksabbieger, denn vor ihm hat der Geradeausfahrer, also auch der Radfahrer Vorfahrt. Die Polizei eröffnet naheliegend ein Ermittlungsverfahren gegen den Linksabbieger wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dieses Verfahren wird dann von der Staatsanwaltschaft wegen der Geringfügigkeit der Verletzungen eingestellt und die Akte an die Verwaltungsbehörde zur Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit weitergegeben. Von dort kommt schließlich ein Bußgeldbescheid mit Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.

Warum das BayObLG am Fahrverbot festhielt

Ein Unfall mit dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen ist ein Regelfall für ein Fahrverbot (das zieht auch eine Eintragung in Flensburg mit Punkten nach sich). Die Besonderheiten dieses Falles haben am Bayrischen Obersten Landesgericht in diesem Jahr nicht zum Wegfall des Fahrverbotes geführt. Argumentiert wird damit, dass der Radfahrer nach § 5 Abs. 8 StVO den wartenden Transporter bei ausreichendem Platz mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen durfte. Es habe für ihn keine Notwendigkeit bestanden, sich in die Kreuzung hineinzutasten. Der Radfahrer hatte später ausgesagt, angenommen zu haben, dass der Transporterfahrer gehalten hatte, um ihn vor dem Rechtsabbiegen erst vorbeifahren zulassen. Obwohl auch der Radfahrer keine freie Sicht nach links in die Kreuzung hatte, erkannte das Gericht wegen der Vorfahrt nur auf leichte Fahrlässigkeit, also nur auf geringes Mitverschulden.

Dem Linksabbieger wurde hingegen vorgehalten, nicht daran gedacht zu haben, dass neben dem Transporter mit Vorfahrt noch weitere Fahrzeuge geradeaus fahren könnten. Er hätte sich dafür nicht auf die Handbewegungen des Transporterfahrers verlassen dürfen.

Fahrverbot trotz besonderer Umstände – eine Frage des Einzelfalls

Am Ende stellt das Gericht fest, dass der subjektiven Pflichtwidrigkeit des Linksabbiegers grobe Nachlässigkeit anhaftet, also keine erhebliche Abweichung vom Regelfall vorliegt. Das nur geringe Mitverschulden des Radfahrers genüge nicht, den Vorfall nicht als groben Regelverstoß einzuordnen (BayObLG, Beschluss vom 02.04.2026, Az.: 201 ObOWi 271/26). Damit ist das Fahrverbot bestehen geblieben. Die Entscheidung wird in der Literatur kritisch kommentiert (Engel, Anmerkung zu diesem Beschluss, in: DAR 2026, 579) und geschlussfolgert, dass das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung auch rechtsfehlerfrei auf das Fahrverbot hätte verzichten können. Jedenfalls wäre der Fall dann nicht vor dem Obersten Bayrischen Landesgericht gelandet. Der Fall zeigt, dass es schwer sein kann, den Ausgang eines Rechtsstreits zu Beginn sicher vorherzusagen.

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, info@dresdner-fachanwaelte.de]
 

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