Fahrverbot trotz GRÜN: Wann Linksabbieger einen Rotlichtverstoß begehen

Verkehrsrecht

„Ich bin doch bei Grün gefahren“ – ein Satz, den man nach einem Rotlichtverstoß häufiger hört. Was viele nicht wissen: Auch wer zunächst ordnungsgemäß in eine Kreuzung einfährt, kann sich später noch einen qualifizierten Rotlichtverstoß einhandeln. Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung des BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht München) und betrifft eine Fahrweise, die im Alltag immer wieder zu beobachten ist.

Wenn die Ampel für die eigene Fahrtrichtung beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde ROT zeigte, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit der Folge eines auf 200 Euro erhöhten Bußgeldes und eines Fahrverbotes von einem Monat. Zudem gibt es 2 Punkte mit einer verlängerten Tilgungszeit von 5 Jahren. Das ist dann schon ein gravierender Einschnitt.

Damit muss auch derjenige rechnen, der glaubt, sein Vorankommen besonders clever gewählt zu haben. Gemeint ist eine mitunter sich vermeintlich anbietende Fahrmöglichkeit in größeren Kreuzungen. Wenn wir uns an die Carolabrücke erinnern, ging das bei der Überfahrt Richtung Neustadt für diejenigen, die nach der Brücke links Richtung Westen abbiegen wollten. Dort gab es zwei Linksabbiegerspuren, auf denen sich regelmäßig die Linksabbieger stauten, weil ihre Fahrtrichtung noch nicht frei gegeben war. Hingegen hatten die Geradeausfahrer noch GRÜN (siehe Abb. 1). 

Kurz hinter der ersten Ampel für die Linksabbieger gibt es aber eine zweite Ampel in ihre Richtung, die den Geradeausverkehr aus Richtung Albertplatz auf die Brücke schützt. In diese Aufstellsituation kann man auch aus der Geradeausspur kommen, die vorher neben den beiden Linksabbiegerspuren verläuft. Manch einer nutzte diese Besonderheit, indem er an den sich stauenden Linksabbiegern vorbei geradeaus in die Kreuzung fuhr, um sich dann hinter der ersten Ampel vor den Wartenden nach links einzuordnen. – Kein Rotlichtverstoß, weil seine Geradeausspur GRÜN hatte?

Entscheidung des BayObLG: Spurwechsel zählt als Rotlichtverstoß

Hierzu äußerte sich kürzlich das Bayrische Oberste Landesgericht München: Es entspreche ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer mehrspurigen Fahrbahnführung mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrspuren und jeweils eigener Lichtzeichenregelung auch derjenige einen Rotlichtverstoß begeht, der auf der durch Grünlicht frei gegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie im geschützten Bereich der Kreuzung auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt. Dabei sei es unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach dem Überfahren der Haltelinie gefasst wurde (BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, Az.: 201 ObOWI 699/25).

Man kann sich also auch damit nicht herausreden, erst in der Kreuzung gemerkt zu haben, nach links abbiegen zu müssen. Wer dort schon angekommen ist, muss geradeaus weiterfahren, sonst drohen die oben genannten Konsequenzen. Zu beobachten ist solch eine Fahrweise auch nach Einsturz der Carolabrücke beispielsweise noch an der Kreuzung Fröbelstraße/Nossener Brücke bei "Geradeausfahrern" aus Richtung Waltherstraße, die tatsächlich aber auch auf die Nossener Brücke abbiegen wollen und sich vermeintlich clever hinter der Haltelinie vor den wartenden anderen Linksabbiegern nach links einordnen.

Die Entscheidung macht deutlich: Wer eine Kreuzung auf einer freigegebenen Spur befährt, ist an diese Spur gebunden. Ein nachträglicher Wechsel in einen durch ROT gesperrten Fahrstreifen wird wie ein Rotlichtverstoß behandelt – mit den entsprechenden Konsequenzen bis hin zum Fahrverbot.

Kurz gesagt: Wer sich umentscheidet, muss geradeaus weiterfahren.

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