Neues vom Handy am Steuer

Verkehrsrecht

Das sollte inzwischen jeder wissen: Wer eine Funktion des Mobiltelefons nutzt, während der Motor läuft und sich das Auto nicht in der Garage befindet, erfüllt den Bußgeldtatbestand, der zu 40,00 EUR Geldbuße und einem Punkt in Flensburg führt. Also hilft hier die Ausrede „als Diktiergerät benutzt, die Uhrzeit oder den Kalender abgelesen, den Spritverbrauch ausgerechnet, …“ nicht weiter. Es irrt auch derjenige, der meint, die Beweislage gegen ihn sei schwach, weil die Aussage des Ordnungshüters gegen seine stehe. Wessen Aussage am Ende mehr zählt, entscheidet immer der Amtsrichter. Dabei hilft ihm die Tatsache, dass der Polizist als Zeuge im Gericht zur Wahrheit verpflichtet ist und seine Falschaussage hart bestraft wird, hingegen der Betroffene selbst straflos lügen kann, bis sich die Balken biegen.

Punktefrei bleibt die Handynutzung, wenn der Motor nicht läuft (spannend wird der Umgang der Verfolgungsbehörden mit den jetzt zunehmend auf den Markt drängenden Start-Stopp-Automatiken) oder die bloße Umlagerung des Telefons im Auto, wobei der Umweg übers Ohr vermutlich nicht mehr als Umlagerungsvorgang anerkannt werden wird.

Kurios ist sicherlich eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn. Hier hatte ein Autofahrer sein schnurloses Festnetztelefons versehentlich mit ins Auto genommen. Etwa drei Kilometer von zu Hause begann es zu piepen (Hallo Basis – bitte antworten), was den Fahrer dazu veranlasste, es aus der Tasche zu holen und ans Ohr zu halten. Leider wurde genau dieser Vorgang beobachtet, so dass die Geschichte über einen Bußgeldbescheid zum Amtsgericht kam. Dort war man der Ansicht, dass es sich bei einem so eingesetzten Festnetztelefon um ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a STVO handelt, daher lautete das Urteil auf 40,00 EUR Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Auslegung schließlich doch kassiert. Offen geblieben ist aber die Frage, was gewesen wäre, wenn das Mobilteil Kontakt zur Basis gehabt hätte.

Weiterhin sind auch Handfunkgeräte (CB, PMR, LPD) keine Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots.

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