Ein Dresdner Kraftfahrer (Betroffener) fuhr im Juli 2003 gegen 22.30 Uhr auf der B6 in Richtung Bautzen. Kurz vor Bautzen führt die B6 durch verschiedene Ortsteile, deren Bebauung nicht ineinander übergeht. Deshalb ist dort streckenweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h heraufgesetzt. Einige hundert Meter nach der erneuten Herabsetzung auf 50 km/h wurde der Betroffene von der Polizei gestoppt und an die Seite gebeten. Es stellte sich heraus, dass eine Lasermessung stattgefunden hatte mit einem Ergebnis von 79 km/h. Die vor Ort geäußerten Einwände des Betroffenen taten die Polizeibeamten ab.
Die Sache kam vor das Amtsgericht Bautzen (Az.: 43 OWI 250 JS 16718/04). Dort stellte die Verteidigung heraus, dass der Betroffene in einer Entfernung von 385 Meter von der Anhaltestelle gemessen worden war und dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h etwa 400 Meter von der Anhaltestelle entfernt lag. Im Gerichtstermin konnte die Bußgeldbehörde die exakte Lage des 50 km/h-Schildes nicht nachweisen. Selbst wenn der Betroffene aber schon knapp im Bereich der 50 km/h-Höchstgeschwindigkeit gewesen wäre, hätte man zu seinen Gunsten eine sächsische Verwaltungsrichtlinie berücksichtigen müssen, wonach innerhalb einer Zone von bis zu 150 Meter hinter einer Geschwindigkeitsanordnung keine Messungen erfolgen sollen. Das Verfahren ist aus diesen Gründen eingestellt worden.