"Gute Ratschläge" in Zeitungen - Verkauf bei Totalschaden?

Verkehrsrecht

Unfallauto nicht zu schnell verkaufen, hieß es am 09.07.2005 in einer hiesigen Zeitung. Im Artikel folgte dann die Empfehlung der Zeitung, nach einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden des eigenen Wagens mit dem Verkauf des Unfallwagens so lange zu warten, bis das O.K. der Versicherung des Unfallgegners eingetroffen ist.

Zitiert wurde dabei eine Entscheidung des Landgerichts Köln, die im Berufungsverfahren aus unbekannten Gründen nicht korrigiert worden ist. Die Empfehlung der Zeitung ist laienhaft falsch und kann im Ernstfall zu erheblichen finanziellen Schaden führen! Bemerkenswert an diesen Artikel ist vor allem, dass die Fundstelle des Urteils in einer juristischen Fachzeitschrift angegeben wird, obwohl man dort der Anmerkung eines Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugleich entnehmen konnte, dass die meisten Obergerichte inklusive des Bundesgerichtshofes diese Frage ganz anders sehen. So weit hatte allerdings der Redakteur dann doch nicht mehr gelesen. Statt dessen gibt er einen gut gemeinten Ratschlag mit dem Risiko fataler Folgen.

In den Fällen der Unfallabwicklung, geben wir in solchen Fällen immer den Rat, den Unfallwagen so schnell wie möglich mindestens zu dem Restwert, wie er vom Sachverständigen festgestellt worden ist, zu verkaufen. Oft geht es dabei nicht nur um geringe Werte. Für viele ist gerade dieser Erlös wichtig, um einen Ersatzwagen anschaffen zu können. Wer damit aber mehr als übliche zwei Wochen wartet, weil er beispielsweise vermeintlich die Entscheidung der gegnerischen Haftpflichtversicherung benötigt, verliert seinen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten. In vielen Fällen wird sich die gegnerische Versicherung ohnehin keinerlei Gedanken über einen möglichen besseren Verkauf des Unfallwagens machen, weil sie die Restwertangaben des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen in der Regel nicht anzweifelt. Dann aber ist es völlig unüblich, dass der Sachbearbeiter der Versicherung dem Geschädigten mitteilt, dass er keine Einwände gegen einen solchen Verkauf besitzt. Man wartet daher vergeblich auf eine Nachricht der Versicherung. Natürlich will diese ihren Schaden möglichst begrenzen. Sie weiß auch, dass es für bestimmte Fahrzeugtypen einen besonderen Restwertmarkt gibt. Dort sind Erlöse zu erzielen, die man vermutlich auf dem regionalen Markt als Geschädigter nicht erreichen kann. Nicht immer geht es dabei aber mit rechten Dingen zu. Mitunter soll das Interesse eines Unfallwagenaufkäufers nur darin bestanden haben, zu legalen Papieren zu kommen, um ein vorher gestohlenes Fahrzeug damit ausstatten zu können. Auch soll es vorkommen, dass echte Totalschadenfahrzeuge schlecht und billig repariert unter Vorspiegelung von Unfallfreiheit wieder auf den Markt gebracht werden.

Deshalb unser Rat nach einem Verkehrsunfall: Einen Fachmann aufsuchen und sich über die Anspruchssituation informieren lassen, sich nicht auf den Gegner verlassen oder auf die Autowerkstatt des Vertrauens. Es geht in solchen Fällen immer um Rechtsfragen, die am besten derjenige beantworten sollte, der für seinen guten Rat hinterher auch geradestehen muss.

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